Zwangskartell
Das Zwangskartell (oder Zwangssyndikat; englisch compulsory cartel) war ein Wirtschaftskartell, das den Zusammenschluss von Unternehmen durch Gesetz erzwang.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vom Zwangskartell kann nur gesprochen werden, wenn der Zusammenschluss der beteiligten Wirtschaftssubjekte vom Staat erzwungen wurde.[1] Ein Zwangskartell lag dann nicht vor, âwo der Staat das Zustandekommen eines freien Kartells nur angeregt und â wenn auch noch so einflussreich â gefördert hatâ.[2] Der Rechtsbegriff des Zwangskartells entstand wĂ€hrend des Nationalsozialismus. Die Nationalsozialisten erkannten die Bedeutung der Kartelle als Kontrollmöglichkeit fĂŒr wirtschaftspolitische MaĂnahmen. Deutlich zeigte sich dies am Zwangskartellgesetz (ZKG) vom 15. Juli 1933, das der Regierung die Errichtung von Zwangskartellen in allen Bereichen der Wirtschaft ermöglichte.[3] Nach § 1 ZKG konnte der Reichswirtschaftsminister zum Zwecke der Marktregulierung Unternehmen zu Syndikaten, Kartellen, Konventionen oder Ă€hnlichen Abmachungen zusammenschlieĂen.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bereits vor dem Inkrafttreten des ZKG gab es Zwangskartelle. Das Mitteldeutsche Braunkohlen-Syndikat sollte als Vereinigung von Unternehmen der Montanindustrie im mitteldeutschen Braunkohlerevier die Förderung, den Eigenverbrauch und den Absatz seiner Mitglieder fĂŒr Rohkohle, Briketts, Nasspresssteine und Koks regeln. Es bestand vom Dezember 1909 bis 1913 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung und von 1919 bis 1942 zusĂ€tzlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Deutsche Kalisyndikat wurde im Oktober 1919 als Zwangssyndikat infolge des Kaliwirtschaftsgesetzes vom April 1919 gegrĂŒndet.[4]
Die Kartellverordnung vom November 1923 erlaubte ausdrĂŒcklich jede Art von Kartellen. Bereits 1930 empfahl die Rheinkommission in einem von Andreas Predöhl verfassten Gutachten[5] ein Zwangskartell fĂŒr die Binnenschifffahrt. Im MĂ€rz 1931 wurde die Zuckerindustrie in einem Zwangskartell zusammengeschlossen,[6] im Mai 1927 kam es zum ZĂŒndholzsyndikat, das im Januar 1930 per Gesetz in ein echtes Zwangskartell umgewandelt und mit Monopolrechten beliehen wurde; im April 1932 folgte ein Zwangszusammenschluss in der StĂ€rkeindustrie.[7] Im August 1933 kam eine befristete Stilllegung aller Papier- und Pappe-Maschinen fĂŒr 48 Stunden pro Woche, wobei die Benutzung solcher Maschinen verboten wurde, die zwischen Juni und August 1933 nicht in Betrieb waren.[8]
Grundlage des ZKG war ein Entwurf, den der Kartellausschuss des Reichsverbandes der Deutschen Industrie vier Wochen zuvor erarbeitet hatte. Um den Widerspruch zur frĂŒheren Kartellfeindlichkeit der Nazis zu verdecken, wies die amtliche BegrĂŒndung auf den angeblichen Ăbergangscharakter des Gesetzes hin und stellte es als NotmaĂnahme zur Ăberwindung der Depressionsfolgen hin. Anders als das Wort âZwangâ vom Inhalt nahelegt, zeigt die hohe Zahl von AntrĂ€gen auf ZwangszusammenschlĂŒsse, die aus der Wirtschaft kamen, dass das Gesetz den Interessen der Wirtschaft entsprach.[9]
In den ersten vier Jahren des ZKG wurden 120 Zwangskartelle gebildet, die meist Kleinbetriebe betrafen und volkswirtschaftlich keine ĂŒberragende Bedeutung erlangten.[10] Aufgrund des ZKG gab es am 9. Januar 1934 ein Zwangskartell fĂŒr die Seifenindustrie, es folgte am 15. Februar 1934 eines in der Hohlglasindustrie und ein Verbot vollautomatischer Glaspress- und Glasblasmaschinen (Schutz fĂŒr MundblĂ€ser), am 17. Februar 1934 ein Zwangskartell in der Zementindustrie mit einheitlichen Preis- und Lieferbedingungen, am 19. April 1934 fĂŒr Zigaretten oder am 10. Juni 1934 fĂŒr die Rauchtabakproduktion.[11] Ein Zwangskartell war der Reichsverband der deutschen Armaturen-Industrie, das 1935 entstand. Das Zwangskartell in der Binnenschifffahrt beruhte auf dem Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom MĂ€rz 1933 und der 24. DurchfĂŒhrungsverordnung vom 8. Juli 1937.[12] Das Rheinisch-WestfĂ€lische Kohlen-Syndikat wurde im April 1941 Bestandteil der Reichsvereinigung Kohle, eines Lenkungsverbands der nationalsozialistischen Wirtschaft.[13]
Die alliierten Dekartellierungsgesetze vom Februar 1947 waren vornehmlich dazu bestimmt, die kriegsbedingten Zwangskartelle aufzulösen. Sie galten bis zum Inkrafttreten des GWB im Januar 1958.
Im Oktober 1980 kam es zur administrativen Festsetzung von Produktionsquoten (Zwangskartell) bei Stahl gemÀà Art. 58 EGKS-Vertrag ĂŒber die Verbandsspitze Eurofer. Das Zwangskartell auf dem Stahlmarkt bestand bis Juni 1981.[14]
Rechtsfragen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Mitgliedschaft im Zwangskartell entsteht aufgrund eines Hoheitsaktes, nicht durch freiwilligen Willensentschluss der Mitglieder.[15] Bei allen ĂŒbrigen Wirtschaftskartellen geht der Zusammenschluss von den Unternehmen selbst aus. Aus § 8 Abs. 2 GWB a. F. war erkennbar, dass das Zwangskartell eher fĂŒr NotmaĂnahmen vorgesehen war, weil âdie Zeit fĂŒr andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische MaĂnahmenâ nicht reichte.
Die frĂŒher im GWB enthaltenen Vorschriften ĂŒber Normen-, Typen-, Konditionen-, Rationalisierungs- und Strukturkrisenkartelle wurden im Zuge der 7. GWB-Novelle im Juli 2005 gestrichen, weil diese Kartellformen regelmĂ€Ăig ĂŒber den lokalen und regionalen Bereich hinausgehen und daher geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeintrĂ€chtigen. Angesichts des Vorrangs des europĂ€ischen Wettbewerbsrechts war eine eigenstĂ€ndige Regelung im GWB nicht mehr erforderlich.[16]
Heutige Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die vertikale Preisbindung fĂŒr Zeitungen und Zeitschriften gemÀà § 30 GWB wird in Gesetzeskommentaren zuweilen als âgesetzliches Zwangskartellâ eingestuft.[17] TatsĂ€chlich jedoch wurden die Verlage nicht gesetzlich zwangsweise zusammengeschlossen, sondern ihnen wird eine Preisbindung kraft Gesetzes ermöglicht.
Die Monopolkommission hat im XX-Hauptgutachten[18] unter anderem eine Abschaffung des Regionalprinzips bei den Sparkassen empfohlen. Grund fĂŒr die Kritik an den kommunalen Sparkassen ist, dass das Regionalprinzip in den Sparkassengesetzen als gesetzliches Zwangskartell normiert sei. Nach Ansicht der Monopolkommission gibt es keine wettbewerbliche Rechtfertigung fĂŒr das Regionalprinzip. Es verstöĂt nach Auffassung der Kommission sogar gegen Art. 106 Abs. 1 AEUV. Danach ist es verboten, in Bezug auf öffentliche Unternehmen MaĂnahmen zu treffen oder beizubehalten, die den europĂ€ischen VertrĂ€gen und insbesondere den Wettbewerbsregeln (Art. 101 ff. AEUV) widersprechen. Sparkassen sind öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, so dass sie zumindest ĂŒber ein Gebietsmonopol im Hinblick auf gebietsfremde Sparkassen verfĂŒgen.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Holm A. Leonhardt: Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien, Hildesheim 2013, S. 144â165.
- Thea Wippermann: Schicksal und Wandel der Kartellfunktionen in der gelenkten Wirtschaft. Diss., Jena 1944.
- Marga Kellermann: Grundlinien der Zwangskartellierung in Europa. Diss., Berlin 1938.
- Herbert von Beckerath: Zwangskartellierung oder freie Organisation der Industrie?, Stuttgart, 1918.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Richard Passow, Zwangskartelle, in: Zeitschrift fĂŒr Socialwissenschaft, Heft 9, 1918, S. 507
- â Richard Passow, Zwangskartelle, in: Zeitschrift fĂŒr Socialwissenschaft, Heft 9, 1918, S. 510
- â Mathias Schmoeckel, Rechtsgeschichte der Wirtschaft seit dem 19. Jahrhundert, 2008, S. 262
- â Gesetz ĂŒber die Regelung der Kaliwirtschaft, 24. April 1919, RGBl. 1919, S. 413â415
- â Rheinkommission (Hrsg.), Die Deutsche Rheinschifffahrt â Gutachten der Rhein-Kommission ĂŒber die Lage der Rheinschifffahrt und der in ihr beschĂ€ftigten Arbeitnehmer, 1930, S. 1 ff.
- â es gab bereits ab Oktober 1922 ein Zuckersyndikat
- â Hermann Reischle/Saure Wilhelm, Der ReichsnĂ€hrstrand, 1940, S. 161
- â Max Metzner/Ludwig Kastl, Kartelle in der Wirklichkeit, 1963, S. 400
- â Dieter Swatek: Unternehmenskonzentration als Ergebnis und Mittel nationalsozialistischer Wirtschaftspolitik. Berlin 1972, S. 116 ff.
- â Arthur Schweitzer, Organisierter Kapitalismus und Parteidiktatur 1933-1936, in: Jahrbuch fĂŒr Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, 1979, S. 59 f.
- â Keesings Archiv der Gegenwart, 1932, S. 1508
- â Kartell-Rundschau, 1937, S. 336
- â Holm A. Leonhardt, Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien, 2013, S. 224
- â Deutscher Bundestag (Hrsg.), Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 278, 1981, S. 179
- â Otto Schmidt Verlag (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen, Band 1, 1958, S. 53
- â BT-Drs. 15/3640 vom 12. August 2004, Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Ănderung des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen, S. 26
- â Volker Emmerich, in: Ulrich Immenga/Ernst-Joachim MestmĂ€cker, Wettbewerbsrecht GWB, 5. Auflage, 2014, § 30 Rn. 13
- â Monopolkommission (Hrsg.), XX-Hauptgutachten, Eine Wettbewerbsordnung fĂŒr die FinanzmĂ€rkte, 2014 = BT-Drs. 18/2150 vom 17. Juli 2014, Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, S. 681 ff.