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Rechtsbegriff

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Rechtsbegriff ist in der Rechtswissenschaft ein Lexem, ein fĂŒr rechtliche Zwecke definierter Begriff, mit einem mehr oder weniger prĂ€zise formulierten, rechts­relevanten Inhalt.

Der Neologismus „Rechtsbegriff“ wurde von Philipp von Zesen erfunden.[1][2]

Einen spezifisch rechtswissenschaftlichen Bedeutungsinhalt in diesem Sinne erhĂ€lt ein Wort oder Begriff vor allem dadurch, dass es/er in Gesetzen verwendet und aufgegriffen und entweder durch das Gesetz selbst oder durch dessen Auslegung durch Gerichte und Rechtslehre inhaltlich bestimmt und konkretisiert wird. Nicht alle Rechtsbegriffe sind durch eine Legaldefinition festgelegt. So sind etwa im Rechtsverkehr und Alltagsleben hĂ€ufig vorkommende Begriffe wie Zins oder Urkunde nicht legaldefiniert, sondern werden als bekannt vorausgesetzt.[3] Das fĂŒhrt dazu, dass bei Streitigkeiten im Einzelfall geprĂŒft werden muss, ob etwa das Disagio zum Zins gehört oder die Briefmarke als Urkunde anzusehen ist. Trotz fehlender Legaldefinition gebraucht der Gesetzgeber diese Begriffe sehr hĂ€ufig (Zins etwa in § 488 Abs. 1 BGB beim Darlehensvertrag, Urkunde im Rahmen des § 267 StGB bei UrkundenfĂ€lschung). Bei einer fehlenden Legaldefinition ist es zunĂ€chst unklar, ob bestimmte Rechtsfolgen im Einzelfall eintreten. FĂ€lscht jemand Briefmarken, so stellt sich die Frage, ob dies als UrkundenfĂ€lschung bestraft werden kann. Im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs findet sich kein weiteres Tatbestandsmerkmal, welches dem Urkundenbegriff im Schwierigkeitsgrad der Auslegung und der UnĂŒbersichtlichkeit der Judikatur gleichkĂ€me.[4] Zivilprozessrechtlich ist die Urkunde eine schriftlich verkörperte GedankenerklĂ€rung (§ 415 Abs. 1 ZPO).[5]

Rechtsbegriffe sind beispielsweise das „Eigentum“, das „ZurĂŒckbehaltungsrecht“, der „Vertrag“, die „öffentliche Ordnung“ oder der „Auftrag“. Kein Rechtsbegriff in diesem Sinne ist dagegen das Wort „Rechtsbegriff“ selbst, da ihm ein spezifisch rechtswissenschaftlicher Bedeutungsinhalt fehlt. Lediglich als zusammengesetzter Terminus „bestimmter Rechtsbegriff“ und „unbestimmter Rechtsbegriff“ hat er einen solchen spezifischen Bedeutungsinhalt.

Dem Gesetzgeber ist es nicht immer daran gelegen, einen so genannten „wohl definierten“ Begriff im Sinne der exakten Wissenschaften einzufĂŒhren, der eine ausdrĂŒcklich prĂ€zise und eindeutige gesetzliche Definition erfĂ€hrt. Nur dann kann jederzeit entschieden werden, ob bestimmte Sachverhalte ihm unterfallen oder nicht. Deshalb unterscheidet man zwischen bestimmten und unbestimmten Rechtsbegriffen.

Bestimmte Rechtsbegriffe

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Sind Begriffe inhaltlich eindeutig definiert, handelt es sich um bestimmte Rechtsbegriffe. Die Eindeutigkeit ergibt sich, wenn sie mit den Sinnen wahrnehmbar sind („vorgelesen, von den Parteien genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhĂ€ndig unterzeichnet“; Beurkundung nach § 20 BNotO), unter naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten feststehen („die Vollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers“) oder durch mindestens eine Rechtsnorm festgelegt wurden („Beitragszeiten sind Zeiten, fĂŒr die nach Bundesrecht PflichtbeitrĂ€ge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige BeitrĂ€ge gezahlt worden sind“, § 55 Abs. 1 SGB VI).[6]

Zu den bestimmten Rechtsbegriffen gehören auch die abschließenden AufzĂ€hlungen (Enumerationsprinzip). Nur die abschließenden AufzĂ€hlungen gehören zu den bestimmten Rechtsbegriffen; nicht abschließende AufzĂ€hlungen sind dagegen unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der abschließenden Variante ist dem Gesetzgeber daran gelegen, den Kreis der von der Vorschrift betroffenen FĂ€lle von vornherein zu begrenzen und andere, nicht aufgezĂ€hlte Sachverhalte von der Regelung auszuschließen. Gibt der Gesetzgeber durch eine Enumeration zu erkennen, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Ă€hnliche, nicht genannte FĂ€lle nicht zulĂ€sst (enumeratio ergo limitatio), so handelt es sich um eine abschließende AufzĂ€hlung. Die abschließende AufzĂ€hlung hat Ausschlusswirkung fĂŒr alle nicht von der Regelung erfassten TatbestĂ€nde und kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Sie ist technisch zu erkennen an einer im Gesetz verwendeten Wortwahl (meist „nur“, „ausschließlich“).

Zur Verwirrung trĂ€gt der Gesetzgeber bei, indem er denselben bestimmten Rechtsbegriff im selben Gesetz unterschiedlich definiert. So sind „Nutzungen“ in § 987 BGB ausschließlich SachfrĂŒchte, in § 100 BGB dagegen auch RechtsfrĂŒchte.[4] Diese inkonsequente Gesetzestechnik trĂ€gt nicht zur Rechtssicherheit bei.

Unbestimmte Rechtsbegriffe

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Dem Gesetzgeber ist aber manchmal daran gelegen, auch unbestimmte Rechtsbegriffe mit mehrdeutigem Inhalt zu verwenden. Das geschieht meist mit Absicht, um etwa kĂŒnftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine genau festgelegte gesetzliche Regelung auszuschließen und/oder der Rechtsprechung und Literatur die Subsumtion eines Einzelfalls unter die Begriffe bzw. die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe zu ĂŒberlassen. Die Formulierung im Gesetz ist dann so offen vorgenommen worden, dass die inhaltliche Bestimmung vom konkreten Sachverhalt abhĂ€ngt, auf den die Norm angewandt werden soll. So ist die Versagung einer Erlaubnis fĂŒr eine GaststĂ€tte nach § 4 Abs. 1 GastG davon abhĂ€ngig, ob der Antragsteller die erforderliche ZuverlĂ€ssigkeit besitzt. Im Einzelfall ist dann gerichtlich zu klĂ€ren, welche persönlichen Merkmale zur ZuverlĂ€ssigkeit gehören. Dass beim GebĂ€ude-Begriff die Merkmale Fenster und WĂ€nde fehlen, ist sicherlich keine GesetzeslĂŒcke; vielmehr wollte der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift möglichst viele Bauwerke (wie fensterlose Lagerhallen) erfassen. GebĂ€ude ist in § 306 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (Brandstiftung) anders als in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Diebstahl) definiert. Insofern haben bewusste GesetzeslĂŒcken die Aufgabe, offen zu sein fĂŒr nicht geregelte Sachverhalte. Unbestimmte Rechtsbegriffe werden ĂŒberwiegend im Tatbestandsbereich verwandt, seltener auf der Rechtsfolgenseite.

Bei der nicht abschließenden AufzĂ€hlung will der Gesetzgeber die beispielhaft aufgezĂ€hlten FĂ€lle in den Tatbestand einbeziehen, lĂ€sst jedoch ausdrĂŒcklich auch nicht aufgezĂ€hlte Sachverhalte fĂŒr eine spĂ€tere Extension zu („
, insbesondere 
“ oder „dazu gehören 
“). Es kommt mithin auf die Verwendung bestimmter SchlĂŒsselwörter an, die auf eine nicht abschließende AufzĂ€hlung schließen lassen. Dann ist es den Gerichten ĂŒberlassen, die in der Norm nicht aufgezĂ€hlten TatbestĂ€nde im Wege der Extension einzubeziehen und damit Gefahr zu laufen, gegen die Eindeutigkeitsregel zu verstoßen. Sie besagt, dass eindeutige und klar formulierte Gesetze einer Auslegung nicht zugĂ€nglich sind.

Generalklauseln sind als offene Rechtsnorm ebenfalls bewusst auslegungsfÀhig gestaltet. Sie sollen mit der sich stÀndig Àndernden Alltagswirklichkeit Schritt halten (siehe Treu und Glauben).

(aus Leipziger Korpus):

„Obwohl von Kant nachhaltig beeinflusst, lehnte er doch dessen Formalismus ab und bestimmte den Rechtsbegriff nicht formal-positivistisch, sondern inhaltlich: bezogen auf den höchsten Rechtswert, die Gerechtigkeit.“

– Kindler Literaturlexikon

„Ihr ganzer Rechtsbegriff ist ihre Furcht.“

– Theodor Fontane: Vor dem Sturm. II. Band, 17. Kapitel – 2
  • Olaf Muthorst: Grundlagen der Rechtswissenschaft. Methode, Begriff, System. 2. Auflage. MĂŒnchen 2020, ISBN 978-3-406-69546-9, S. 187–198.
  • Ingeborg Puppe: Die Begriffe im Recht. In: Dies., Kleine Schule des juristischen Denkens (= UTB, Band 3053). 4. Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2019, ISBN 978-3-8385-5211-8, S. 25 (PDF, UniversitĂ€t Bonn, 2008).
  • Verena S. Rottmann: Wörterbuch der Rechtsbegriffe. Wichtige Rechtsbegriffe des Alltags verstĂ€ndlich erklĂ€rt. Ein fundiertes Nachschlagewerk. Typische Beispiele aus der Praxis (= Wissen sofort). Tandem Verlag, Königswinter 2000.

Einzelnachweise

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  1. ↑ JURA INFO. In: JURA – Juristische Ausbildung. Band 36, Nr. 2, 1. Januar 2014, ISSN 1612-7021, S. 140, doi:10.1515/jura-2014-0015 (degruyter.com [abgerufen am 21. MĂ€rz 2022]).
  2. ↑ Friedrich E. Schnapp, Egon Schneider: Logik fĂŒr Juristen: Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung. Verlag Franz Vahlen GmbH, 2019, ISBN 978-3-8006-6123-7, S. 22, doi:10.15358/9783800661237 (beck-elibrary.de [abgerufen am 21. MĂ€rz 2022]).
  3. ↑ Einzig ist der Begriff Sollzinssatz in § 489 Abs. 5 BGB definiert.
  4. 1 2 Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Klostermann, 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 41 f. (eingeschrĂ€nkte Vorschau in der Google-Buchsuche – mit weiteren Nachweisen).
  5. ↑ BGHZ 35, 300, 301.
  6. ↑ Schaer-Info ĂŒber Rechtsbegriffe (Struktur einer öffentlich[-]rechtlichen Norm)