Regionalprinzip
Das Regionalprinzip stammt aus dem öffentlichen Recht und betrifft die Rechtsbeziehung zwischen den öffentlichen TrĂ€gern und ihren öffentlich-rechtlichen Sparkassen, denen weitgehend verboten ist, auĂerhalb ihres GeschĂ€ftsgebiets KreditgeschĂ€fte zu betreiben.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Regionalprinzip stammt aus der Begrenzung der gemeindlichen TĂ€tigkeit auf ihr Gemeindegebiet,[1] nur dort hat eine Gemeinde Gebietshoheit. Dieses kommunale Regionalprinzip wurde durch das Sparkassenrecht aufgegriffen auch fĂŒr die kommunalen Sparkassen eingefĂŒhrt. Durch das Regionalprinzip wird bei Sparkassen eine horizontale Arbeitsteilung und Marktbearbeitung erreicht und der Wettbewerb zwischen mehreren Sparkassen innerhalb einer Gemeinde weitgehend ausgeschlossen.[2] Das Regionalprinzip verhindert somit die so genannte Anstaltskonkurrenz mehrerer Sparkassen und daraus resultierende unzulĂ€ssige Sparkassengemengelagen.[3] Damit dient das Regionalprinzip auch dem Gebietsschutz.
Rechtsfragen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtsgrundlagen sind die regionalen Sparkassengesetze (SpkG) und die Satzungen der Sparkassen. Nach § 3 SpkG NRW ist das Regionalprinzip auf das KreditgeschĂ€ft und Kapitalbeteiligungen der Sparkassen an anderen Unternehmen beschrĂ€nkt, Einlagen dĂŒrfen dagegen auch von Kunden auĂerhalb des GeschĂ€ftsgebiets angenommen werden. Kreditnehmer und Unternehmen mĂŒssen ihren Wohn- oder GeschĂ€ftssitz oder ihre Niederlassung im GeschĂ€ftsgebiet haben. Es gibt hiervon eng begrenzte Legalausnahmen[4] wie etwa Derivate und speziell Kreditderivate, die auch mit Kontrahenten auĂerhalb des GeschĂ€ftsgebiets abgeschlossen werden dĂŒrfen.
Das Regionalprinzip ist fĂŒr die öffentlichen Sparkassen in fast allen BundeslĂ€ndern gesetzlich vorgegeben. Ausnahmen bilden Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein, die ĂŒber teilweise relativ groĂe, privatwirtschaftlich verfasste freie Sparkassen verfĂŒgen. In Hamburg gibt es kein Sparkassengesetz, in Hessen und Schleswig-Holstein nimmt das Gesetz auf das TĂ€tigkeitsgebiet der Sparkassen Bezug, ohne es zu beschrĂ€nken.
Der öffentliche Auftrag der Sparkassen bestand ursprĂŒnglich unter anderem darin, dass sie verschiedene Prinzipien beachteten, nĂ€mlich BeschrĂ€nkung der SparkassentĂ€tigkeit auf bestimmte BankgeschĂ€fte (Enumerationsprinzip), Bindung an die Region des TrĂ€gers (Regionalprinzip), Zusammenarbeit im Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe (Verbundprinzip) und Unterordnung der kleineren lokalen/regionalen Institute unter gröĂere ĂŒberregionale Institute der Girozentralen und Landesbanken (SubsidiaritĂ€tsprinzip).
Die zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 77/780/EWG vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ĂŒber die Aufnahme und AusĂŒbung der TĂ€tigkeit der Kreditinstitute) tangierte mittelbar das Regionalprinzip. Sie legte fest, dass die in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Banklizenz europaweit GĂŒltigkeit hat. Dies schloss das Recht auf Einrichtung von Zweig- und Hauptstellen ein.[5] Danach wĂ€ren die Sparkassen europarechtlich befugt gewesen, auch Zweigstellen auĂerhalb ihres GeschĂ€ftsgebiets zu betreiben.
Arten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Regionalprinzip gilt fĂŒr kommunale Sparkassen und öffentliche Versicherer, nicht jedoch fĂŒr freie Sparkassen und Privatversicherungen.
- Die GeschĂ€ftsgebiete öffentlich-rechtlicher Sparkassen sind in den regionalen Sparkassengesetzen und den Sparkassen-Satzungen durch das geltende Regionalprinzip auf das Gebiet ihres TrĂ€gers (Gemeinde, Gemeindeverband, Landkreis) begrenzt. Das hat zur Folge, dass sich auch sĂ€mtliche Zweigstellen der Sparkassen auf dem Gebiet des TrĂ€gers befinden mĂŒssen. Fremde Sparkassen dĂŒrfen sich im GeschĂ€ftsgebiet nicht betĂ€tigen, wohl aber andere Kreditinstitute. Eine Ausdehnung des GeschĂ€ftsgebiets ergibt sich unmittelbar aus Sparkassen-Fusionen als Folge einer Gemeindefusion oder Bildung eines Zweckverbands. Auch Gemeindegebietsreformen fĂŒhren zu Ăbertragungen von Filialen zu einer anderen Sparkasse. Durch das strenge Regionalprinzip wird verhindert, dass konkurrierende Sparkassen als Wettbewerber auf demselben regionalen Markt auftreten.
- Auch die GeschĂ€ftsgebiete öffentlicher Versicherer sind in deren Satzungen festgelegt. Wegen der ZustĂ€ndigkeit der LĂ€nder fĂŒr die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Versicherungswesens ist das Regionalprinzip zu beachten, wodurch sich das GeschĂ€ftsgebiet auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschrĂ€nkt und eine rĂ€umliche Arbeitsteilung ermöglicht.[6] Das Regionalprinzip gestattet den öffentlichen Versicherern, auf ihrem GeschĂ€ftsgebiet insbesondere die Versicherungsart der Feuerversicherung, hier vor allem die GebĂ€ude-Feuerversicherung, als Monopolversicherung (in Baden-WĂŒrttemberg, Hamburg, Hessen, Teilen von Berlin, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz) zu betreiben, wofĂŒr sie mit einem Bannrecht ausgestattet waren.[7] Der Versicherungsnehmer muss nicht im GeschĂ€ftsgebiet ansĂ€ssig sein, wohl aber das versicherte Objekt. Beim Bannrecht bestand zwar keine Versicherungspflicht, im Falle der Versicherung eines GebĂ€udes musste diese jedoch bei einem öffentlichen Versicherer abgeschlossen werden (Versicherungsmonopol). Bannrecht und Versicherungspflicht wurden im Zuge der Deregulierung der öffentlichen Versicherer im Juli 1994 abgeschafft.
Wirtschaftliche Aspekte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Mittel der Sparkassen sollen in erster Linie zur Förderung der regionalen Wirtschaft und Bevölkerung eingesetzt werden. Das Regionalprinzip gilt in seiner strengen Form nicht fĂŒr das PassivgeschĂ€ft, so dass auch die von auswĂ€rts hereingenommenen Gelder das Kreditangebot fĂŒr den regionalen Bereich erhöhen. Die Kreditnachfrage muss dagegen aus dem GeschĂ€ftsgebiet stammen. Das Regionalprinzip verhindert, dass die Finanzmittel ausschlieĂlich in die Wachstumsregionen flieĂen und strukturschwachen Regionen somit die Entwicklungsmöglichkeit genommen wird.[8] Bei öffentlichen Versicherungen sorgt das Bannrecht dafĂŒr, dass im GeschĂ€ftsgebiet der Versicherung liegende GebĂ€ude bei ihnen versichert werden mĂŒssen, sofern sich der Versicherungsnehmer fĂŒr eine Feuerversicherung entschlieĂt.
Die Monopolkommission hat sich im XX-Hauptgutachten[9] fĂŒr eine kartellrechtliche ĂberprĂŒfung des Bankenwettbewerbs ausgesprochen und sich fĂŒr eine Abschaffung des Regionalprinzips gerade bei den Sparkassen ausgesprochen. Grund fĂŒr die Kritik bei den Sparkassen ist, dass das Regionalprinzip in den Landesgesetzen als gesetzliches Zwangskartell normiert sei. Nach Ansicht der Monopolkommission gibt es keine wettbewerbliche Rechtfertigung fĂŒr das Regionalprinzip. Es verstöĂt nach Auffassung der Kommission sogar gegen Art. 106 Abs. 1 AEUV. Danach ist es verboten, in Bezug auf öffentliche Unternehmen MaĂnahmen zu treffen oder beizubehalten, die den europĂ€ischen VertrĂ€gen und insbesondere den Wettbewerbsregeln (Art. 101 ff. AEUV) widersprechen. Sparkassen sind öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift.
International
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Ăsterreich fiel das Regionalprinzip fĂŒr Sparkassen im Jahre 1979 fort.[10] Seitdem besteht absolute Niederlassungsfreiheit.
In der Schweiz gibt die FlĂ€che eines Kantons ĂŒblicherweise auch das GeschĂ€ftsgebiet der Kantonalbanken vor, was aber im Einzelfall die GrĂŒndung von Filialen in anderen Kantonen oder im Ausland nicht hindert. Ein strenges Regionalprinzip wie in Deutschland gibt es nicht. So sieht beispielsweise § 3 Kantonalbankgesetz fĂŒr die Basellandschaftliche Kantonalbank vor, dass der geographische GeschĂ€ftskreis der Bank sich auf die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz erstreckt; GeschĂ€fte in der ĂŒbrigen Schweiz und im Ausland sind zulĂ€ssig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und KreditbedĂŒrfnisse im Kanton nicht beeintrĂ€chtigt wird.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Monopolkommission; XX-Hauptgutachten, Kapitel VI, Berlin 2014.
- Volker Schepers: Internet Banking und sparkassenrechtliches Regionalprinzip (Broschiert) Deutscher Gemeindeverlag; Auflage: 1., Aufl. (5. Juni 2003), ISBN 3555013084
- Urban Bacher (2016): Zum Regionalprinzip bei den deutschen Kreditgenossenschaften, in: Taisch/Jungmeister/Gernet (Ed.), XVIII Internationale Genossenschaftswissenschaftlichen Tagung IGT 2016 in Luzern (pp. 26-37).
- AĂmann et al.: Regionalprinzip bei Sparkassen, in: bank und markt 9/2014, S. 16â24.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Hans KlĂŒber, Das Gemeinderecht in den LĂ€ndern der Bundesrepublik Deutschland, 1972, S. 241
- â Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Bank-Lexikon: Bank - Börse â Finanzierung, 2002, S. 1080
- â Peter Raskin, Das Regionalprinzip und (neue) elektronische Vertriebswege im Retailbanking, 2001, S. 269
- â Peter Raskin, Das Regionalprinzip und (neue) elektronische Vertriebswege im Retailbanking, 2001, S. 55
- â GĂŒnter Seele, Der Kreis aus europĂ€ischer Sicht, 1991, S. 96
- â Armin Homburg, LegitimitĂ€t des öffentlichen Versicherungswesens in der Bundesrepublik Deutschland, 2004, S. 59
- â Dieter Farny (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, 1988, S. 184
- â Stefan GĂ€rtner, Sparkassen als Akteure einer integrierten Regionalentwicklung, in: Graue Reihe des Instituts fĂŒr Arbeit und Technik 5, 2003, S. 20
- â Monopolkommission (Hrsg.), XX-Hauptgutachten, Eine Wettbewerbsordnung fĂŒr die FinanzmĂ€rkte, 2014 = BT-Drs. 18/2150 vom 17. Juli 2014, Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, S. 681 ff.
- â Matthias Fischer (Hrsg.): Handbuch Wertmanagement in Banken und Versicherungen. 2004, S. 208