Kronzeuge
Ein Kronzeuge ist ein Zeuge, der gegen Zusage von Strafmilderung oder Straffreiheit fĂŒr den eigenen Tatbeitrag gegen die ĂŒbrigen Tatbeteiligten aussagt.
Festzuhalten ist, dass in Gesetzen der Begriff Kronzeuge nicht verwendet wird. Hingegen nutzen Presse, Lehre und Parlamentarier den Begriff Kronzeugenregelung fĂŒr die Bezeichnung von Gesetzesstellen und Gesetzesvorhaben, welche eine Strafmilderung fĂŒr StraftĂ€ter vorsehen, welche durch ihre Mitwirkung zur AufklĂ€rung und Ahndung Ă€hnlicher Taten beitragen.
Etymologie und Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Begriff Kronzeuge leitet sich aus dem im britischen Englisch verwendeten Ausdruck to give evidence for the Crown ab, was auf Deutsch in etwa âfĂŒr die Krone aussagenâ bedeutet. Denn in der britischen Monarchie vertritt der Staatsanwalt im Namen des Staatsoberhaupts â durch die Krone symbolisiert â die Anklage vor dem Strafgericht. AuĂerdem ist der anglo-amerikanische Strafprozess als Parteiprozess (adversatorisches Verfahren) ausgestaltet. Die miteinander streitenden Parteien sind der AnklĂ€ger (Staatsanwalt) und der Verteidiger, die die jeweils relevanten Tatsachen zu ermitteln, die zu deren Nachweis erforderlichen Beweismittel ausfindig zu machen und diese letztendlich dem Gericht zu prĂ€sentieren haben, wĂ€hrend dem Gericht selbst wĂ€hrend der Beweisaufnahme lediglich eine verfahrensleitende Funktion zukommt. Die AufklĂ€rung des Sachverhalts ist somit Sache der Parteien.[1] Dazu gehört auch die Benennung eigener Zeugen, die sich dann im Kreuzverhör der Befragung durch die Gegenpartei stellen mĂŒssen. Der Kronzeuge wird durch den AnklĂ€ger bestellt. Dessen Aussage, die gegen den Angeklagten als Beweis dienen soll, stellt ihn in Gegensatz zu Zeugen der Verteidigung, die in der Regel entlastende Aussagen machen.
Im kontinentaleuropĂ€ischen Prozess liegt die ZustĂ€ndigkeit und Verantwortung fĂŒr die AufklĂ€rung der fĂŒr die Entscheidung wesentlichen Beweise grundsĂ€tzlich in der Hand des erkennenden Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO). Dieses hat von Amts wegen, d. h. von sich aus, den relevanten Tatsachenstoff zu erheben, und zwar ohne dabei auf entsprechende Beweisinitiativen der Verfahrensbeteiligten angewiesen oder durch diese bei der SachverhaltsaufklĂ€rung begrenzt zu sein. Dieses Modell dient vor allem dazu, die âmaterielle Wahrheitâ zu erforschen. Die âPflicht zur Erforschung der Wahrheit im Strafprozessâ wurzelt nach Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts im Rechtsstaatsprinzip und ist damit verfassungsrechtlich unabdingbar.[2]
Kronzeugen haben eine besondere NĂ€he zur offenbarten Tat, weil sie Teil einer kriminellen Struktur sind, fĂŒr deren Aufdeckung der Staat in besonderem MaĂe auf AufklĂ€rungs- und PrĂ€ventionshilfe angewiesen ist. Potentiell kooperationsbereiten TĂ€tern wird daher ein Anreiz geboten, Hilfe zur AufklĂ€rung schwerer Straftaten und damit zur Erforschung der âmateriellen Wahrheitâ zu leisten, um abgeschottete Strukturen insbesondere im Bereich des Terrorismus und der organisierten KriminalitĂ€t einschlieĂlich der schweren WirtschaftskriminalitĂ€t aufzubrechen.[3]
Stellt der Kronzeuge sich der Staatsanwaltschaft zur VerfĂŒgung und trĂ€gt seine Aussage wesentlich dazu bei, dass eine Tat aufgedeckt werden kann, so gewĂ€hrt das Gericht dem Kronzeugen im Gegenzug Strafmilderung bis hin zum völligen Straferlass. Möglich sind auch MaĂnahmen zum polizeilichen Zeugenschutz, wenn ein Kronzeuge sich auf Grund seiner Aussagebereitschaft einer GefĂ€hrdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte aussetzt (§ 1 Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz).
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gesetzliche Regelung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zur BekĂ€mpfung organisierter KriminalitĂ€t wurde im Kabinett Kohl III durch das Gesetz zur Ănderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur EinfĂŒhrung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 eine zeitlich befristete Kronzeugenregelung in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen.[4]
Diese Regelung wurde mehrfach verlĂ€ngert. Nach Ăbernahme der Regierung durch eine Koalition aus SPD und GrĂŒnen unter Gerhard Schröder lief sie zum 31. Dezember 1999 aus. Nach den TerroranschlĂ€gen des 11. September 2001 wurde die WiedereinfĂŒhrung der Kronzeugenregelung durch die damalige Bundesjustizministerin Herta DĂ€ubler-Gmelin (SPD) vorgeschlagen, was jedoch an der entschiedenen Ablehnung der mitregierenden GrĂŒnen scheiterte.
Unter dem Kabinett Merkel I wurde eine allgemeine Kronzeugenregelung verabschiedet, die zum 1. September 2009 in Kraft trat. § 46b StGB ermöglicht es den Strafgerichten, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn ein TÀter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaà erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt oder verhindert werden konnte. Der TÀter muss sein Wissen jedoch offenbaren, bevor die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist.[5]
Mit Wirkung zum 1. August 2013 wurde die Regelung dahin prĂ€zisiert, dass das offenbarte TĂ€terwissen dazu beitragen muss, eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit der Tat des TĂ€ters im Zusammenhang steht, aufzuklĂ€ren oder zu verhindern (siehe KonnexitĂ€tsprinzip).[6] Aussagen zu völlig anderen Taten vermögen die Tatschuld nicht unmittelbar zu mindern und wĂŒrden insbesondere aus Sicht des Opfers des âKronzeugenâ eine ĂŒbermĂ€Ăige Strafmilderung ermöglichen.[7] Die Privilegierung des Kronzeugen steht nur dadurch mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens (§ 46 StGB) in einem nachvollziehbaren Einklang, dass der Bezug zwischen der offenbarten Tat und der Tat des Kronzeugen geeignet ist, zumindest mittelbar das MaĂ des Vorwurfs zu reduzieren, der dem Kronzeugen fĂŒr dessen eigene Tat zu machen ist.[8]
Die bereichsspezifische Kronzeugenregelung bei BetÀubungsmittelstraftaten (§ 31 BtMG) wurde mit der Neufassung des § 46b StGB entsprechend geÀndert.[9][10]
Eine Àhnliche bereichsspezifische Kronzeugenregelung wurde zum 1. Oktober 2021 in § 4a Anti-Doping-Gesetz festgelegt.[11]
Durch das Cannabisgesetz wurden zum 1. April 2024 Ă€hnliche Kronzeugenregelungen im Konsumcannabisgesetz (§ 35) und im Medizinal-Cannabisgesetz (§ 26) eingefĂŒhrt.
Spezielle Kronzeugenregelungen enthalten auch § 153e StPO fĂŒr bestimmte Staatsschutzdelikte, bei der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen die § 129 Abs. 7, § 129a Abs. 7 StGB[12] sowie bei GeldwĂ€sche § 261 Abs. 8 StGB.
Kritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wegen der im deutschen Strafprozessrecht geltenden Prinzipien, insbesondere dem LegalitĂ€ts- und dem Schuldprinzip, haben die Versuche, eine Kronzeugenregelung einzufĂŒhren, immer wieder Kritik auf sich gezogen.[13]
Allerdings wurde die Möglichkeit einer VerstĂ€ndigung im Strafverfahren gem. § 257c StPO fast zeitgleich mit § 46b StGB in das Gesetz eingefĂŒgt. WĂ€hrend § 257c StPO jedoch versucht, den âDealâ in die öffentliche Hauptverhandlung zu bringen, bewirkt die Kronzeugenregelung gem. § 46b Abs. 3 StGB genau das Gegenteil. Denn die Strafmilderung tritt danach nur ein, wenn der TĂ€ter sein Wissen bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung offenbart.
Die Politik hat eine Kronzeugenregelung stets mit dem Ermittlungsnotstand des Staates begrĂŒndet, der dadurch entstehe, dass bestimmte Arten von Straftaten in derart geschlossenen Milieus begangen werden, dass normale kriminalpolizeiliche Ermittlungsmethoden bis hin zur Einschleusung verdeckter Ermittler zum Scheitern verurteilt seien. Als Beispiele werden hierbei Straftaten in der Drogenszene, terroristische AktivitĂ€ten, Korruption oder die sogenannte organisierte KriminalitĂ€t genannt.
Der eine Verurteilung ermöglichenden Aussage des Kronzeugen steht jedoch ein hoher rechtspolitischer Preis entgegen: Durch die Strafmilderung wird das Prinzip einer gleichmĂ€Ăigen, kalkulierbaren und der Schuld angemessenen Bestrafung verwischt. Da Kronzeugen meist in FĂ€llen schwerer Straftaten hinzugezogen werden, besteht zudem die Gefahr, dass ausgerechnet solche StraftĂ€ter, die besonders groĂe Schuld auf sich geladen haben, durch ihre Aussage einen Vorteil bei der Strafzumessung erlangen können, der kleinen StraftĂ€tern nicht zugĂ€nglich ist.
Der Journalist Heribert Prantl bezeichnet den Kronzeugen als âSymbolfigur fĂŒr die Merkantilisierung des Strafverfahrensâ, da er die Gerechtigkeit zum Handelsobjekt mache. Auch sei die Bezeichnung âKronzeugeâ irrefĂŒhrend, da der Betreffende gerade kein Zeuge sei, sondern Beschuldigter.[14]
AuĂerdem wird argumentiert, die VerfĂŒhrungskraft eines erheblichen Straferlasses sei so stark, dass StraftĂ€ter zur falschen Beschuldigung des Hauptangeklagten geradezu eingeladen wĂŒrden, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Im Gegensatz zu einem unbelasteten Zeugen steht es einem als Kronzeugen bestellten StraftĂ€ter frei, sich in der fraglichen Sache zu Ă€uĂern. AuĂerdem hat er das Recht, sich in eigener Sache nicht zu belasten.
Im Hinblick auf das deutsche Strafprozessrecht wird weiterhin kritisiert, dass bereits nach geltendem Recht eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden strafmildernd berĂŒcksichtigt werden kann und somit ein gesetzgeberischer Bedarf fĂŒr eine Kronzeugenregelung nicht besteht. So berĂŒcksichtigt das Gericht bei der Zumessung der Strafe nach § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs u. a. das Verhalten des TĂ€ters nach der Tat.
In der Spieltheorie lassen sich aus dem Gefangenendilemma RĂŒckschlĂŒsse ĂŒber QualitĂ€t der Aussagen von Kronzeugen gewinnen, woraus sich auch die Kritik an der GlaubwĂŒrdigkeit solcher Zeugen begrĂŒnden lĂ€sst, da sich diese durch ihre Aussagebereitschaft einen Vorteil verschaffen.
Ăsterreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die zum 1. JĂ€nner 2011 in Kraft getretene und zunĂ€chst bis zum 31. Dezember 2016 befristete Probe-Reglung der §§ 209a, 209b StPO[15][16] wurde am 1. JĂ€nner 2017 um fĂŒnf Jahre bis zum 31. Dezember 2021 verlĂ€ngert.[17][18] Am 22. Dezember 2021 wurde die Regelung der §§ 209a, 209b StPO um weitere sieben Jahre, also bis spĂ€testens zum 31. Dezember 2028, verlĂ€ngert.[19]
Tragender Gedanke der Kronzeugenregelung ist der Austausch von der Strafverfolgung dienenden Informationen gegen Strafnachlass fĂŒr den Kronzeugen. Anders als in Deutschland sieht die österreichische Kronzeugenregelung aber keine gĂ€nzliche Straffreiheit des Kronzeugen vor. Nach dem österreichischen Konzept wird das Unrecht der von dem Kronzeugen begangenen Tat durch die Offenlegung einer anderen Straftat soweit ausgewogen, dass die vom Kronzeugen begangene Straftat einer Erledigung durch Diversion (§§ 198 ff StPO) zugĂ€nglich wird, das Strafverfahren gegen den Kronzeugen also ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung beendet werden kann.[20]
In Ăsterreich wurde der Status von Kronzeugen insbesondere durch die AffĂ€re zwischen dem ehemaligen Bundeskanzler Sebastian Kurz (ĂVP) und Ex-ĂBAG-Chef Thomas Schmid im Jahr 2022 neu diskutiert. Letzterer strebte den Status des Kronzeugen im Verfahren, das gegen ihn gefĂŒhrt wird, an. Diesen Status erhielt er schlieĂlich im November 2024.[21]
FĂŒr von Vereinigungen begangene Taten sieht seit 2002 § 41a Strafgesetzbuch die Möglichkeit einer Strafmilderung vor.[22]
Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Strafrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Strafgesetzbuch kennt mit Artikel 260ter Ziffer 2[23] die kleine Kronzeugenregelung fĂŒr Mitglieder krimineller Organisationen.
âDer Richter kann die Strafe mildern, wenn der TĂ€ter sich bemĂŒht, die weitere verbrecherische TĂ€tigkeit der Organisation zu verhindern.â
Entwicklungen in der Gesetzgebung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Motion 17.3264[24] Ausweitung der kleinen Kronzeugenregelung auf terroristische Organisationen
Die Motion wurde im September 2017 angenommen. Hiermit ist der Bundesrat beauftragt, der Bundesversammlung eine Regelung zu unterbreiten, die sich auf Mitglieder terroristischer Organisationen bezieht.
- Motion Janiak 16.3735[25] EinfĂŒhrung einer Kronzeugenregelung
Die Motion wurde vom Nationalrat am 31. Mai 2017 abgelehnt. Die Motion sah im Rahmen der geplanten Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vor, auch eine Regelung fĂŒr die EinfĂŒhrung des Kronzeugen im Schweizer Strafrecht zu unterbreiten. Der Bundesrat begrĂŒndet seine ablehnende Haltung, indem eine derart weitgehende Regelung namentlich den Grundgedanken der Rechtsgleichheit und des Schuldstrafrechts des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen wĂŒrde. Dies könnte auch das Risiko der IrrefĂŒhrung der Justiz erhöhen sowie die Bereitschaft zur Normbefolgung untergraben. Zudem wurde festgehalten, dass in der schweizerischen Praxis kein konkretes BedĂŒrfnis nach einer Kronzeugenregelung nachgewiesen wurde. Auch dĂŒrfte es in der Bevölkerung kaum verstanden werden, wenn gerade solche TĂ€ter durch kooperatives Verhalten straffrei ausgehen können, die selber schwerste Straftaten begangen und unter UmstĂ€nden zahlreiche Personen getötet haben. Beanstandet wurde auch, dass die Motion eine Regelung verlangte, die Kronzeugen im Voraus eine verbindliche Abmachung zusicherte.[26]
Kartellrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bonusregelung (Selbstanzeige) des Kartellrechts wird ausserhalb der Gesetzgebung auch als Kronzeugenregelung bezeichnet. Grundlage sind das Kartellgesetz KG Artikel 49a Absatz 2[27] und deren Verordnung, die KG-Sanktionsverordnung SVKG Artikel 8â14. Die Artikel betreffen den Abschnitt 3: VollstĂ€ndiger Erlass der Sanktion[28] und den Abschnitt 4: Reduktion der Sanktion.[29]
Die schweizerische Wettbewerbskommission WEKO bezeichnet die Selbstanzeige auch als Whistleblowing und betreibt zur UnterstĂŒtzung im Internet die Webseite Whistleblowing[30] und das Meldeformular 'Merkblatt und Formular zur Bonusregelung (Selbstanzeige)'.[31]
Nutzniesser der Kronzeugenregelung sind Unternehmen und damit juristische Personen. Dies im Unterschied zum Strafrecht, wo der TĂ€ter eine natĂŒrliche Person ist.
Beispiele aus den Vereinigten Staaten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]| Zeuge | Sagte aus gegen | Anklagepunkte | Ergebnis der Aussage |
|---|---|---|---|
| Salvatore âSammy The Bullâ Gravano, Mafia-Killer | John Gotti | Racketeering | Haftreduzierung auf fĂŒnf Jahre und Zeugenschutzprogramm[32] |
| Frank âCurlyâ Lino (Bonanno-Familie) | Ron Filocomo | Mord an âSonny Blackâ Napolitano | ? |
| âEasy Eddieâââ OâHare, Mobster | Al Capone | Steuerhinterziehung | ? |
| Harry Orchard, Massenmörder | William âBig Billâ Haywood | Ermordung des Ex-Gouverneurs von Idaho Frank Steunenberg | ? |
| Jimmy Leibrant, MittÀter bei einem Mord | Karla Faye Tucker | Mord an Jerry Lynn Dean | ImmunitÀt |
| James Jordan, Mitglied des Ku-Klux-Klans | 18 andere Klan-Mitglieder | Mississippi-BĂŒrgerrechtsaktivisten-Morde | Volle ImmunitĂ€t |
| Linda Kasabian, Fahrerin beim Tate/LaBianca-Mord | Charles Manson und andere Mitglieder der Manson-Familie | mehrfacher Mord | ImmunitÀt |
| Henry Hill, Mafioso | Paul Vario und Jimmy Burke | Racketeering | ImmunitÀt und Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm |
| Abe âKid Twistâ Reles, Mafia-Killer | Louis âLepkeâ Buchalter und Mitglieder der Murder, Inc. | Mord | keine Todesstrafe |
| Joseph Massino, Boss der Bonanno-Familie | zahlreiche Mitglieder seiner Organisation | Mord | keine Todesstrafe |
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Albin Eser: Adversatorische und inquisitorische Verfahrensmodelle. Ein kritischer Vergleich mit Strukturalternativen. 2014; freidok.uni-freiburg.de
- â Edda WeĂlau: Wahrheit und Legenden: die Debatte ĂŒber den adversatorischen Strafprozess. (PDF) In: Zeitschrift fĂŒr Internationale Strafrechtsdogmatik, 2014, S. 558â564.
- â Entwurf eines StrafrechtsĂ€nderungsgesetzes â BeschrĂ€nkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei AufklĂ€rungs- und PrĂ€ventionshilfe (StrĂndG). (PDF; 0,2 MB) BT-Drs. 17/9695, 18. Mai 2012
- â Gesetz zur Ănderung des Strafgesetzbuches, der StrafprozeĂordnung und des Versammlungsgesetzes und zur EinfĂŒhrung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (BGBl. I S. 1059)
- â Nicolas Kneba: Die Kronzeugenregelung des § 46b StGB. Schriften zum Strafrecht, Band 225, Berlin 2011. Duncker & Humblot e-library
- â Sechsundvierzigstes StrafrechtsĂ€nderungsgesetz â BeschrĂ€nkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei AufklĂ€rungs- und PrĂ€ventionshilfe (46. StrĂndG) vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497)
- â Entwurf eines StrafrechtsĂ€nderungsgesetzes â BeschrĂ€nkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei AufklĂ€rungs- und PrĂ€ventionshilfe (StrĂndG) (PDF; 0,2 MB) BT-Drs. 17/9695 vom 18. Mai 2012
- â BGH, Urteil vom 20. MĂ€rz 2014 â 3 StR 429/13. hrr-strafrecht.de, LS 2
- â Alexander Hardinghaus: Strafzumessung bei AufklĂ€rungs- und PrĂ€ventionshilfe. Der Kronzeuge im deutschen Strafrecht unter besonderer BerĂŒcksichtigung von § 46b StGB. MĂŒnchen 2014, ISBN 978-3-8316-4425-4; zugleich: Dissertation, Univ. MĂŒnchen, 2014; Leseprobe. (PDF; 0,2 MB) utzverlag.de
- â Stephan Christoph: Der Kronzeuge im Strafgesetzbuch. Die Ermittlungshilfe gemÀà § 46b StGB aus dogmatischer und empirischer Perspektive. Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5224-9 (Schriften zur Kriminologie, Band 13); zugleich: Dissertation, Univ. Augsburg, 2018. Leseprobe. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Januar 2026. Suche im Internet Archive) ( Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prĂŒfe den Link gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.) (PDF) nomos-shop.de
- â Bundesgesetzblatt. (PDF) Abgerufen am 2. Oktober 2021.
- â Zeugenschutz im Strafverfahren: Zur Rechtslage in Deutschland. (PDF; 0,2Â MB) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 22. MĂ€rz 2018, S. 6 f.
- â Protokoll der 108. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, Ăffentliche Anhörung zum Entwurf eines StrafrechtsĂ€nderungsgesetzes â BeschrĂ€nkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei AufklĂ€rungs- und PrĂ€ventionshilfe (StrĂndG). (PDF) bundesgerichtshof.de, 12. Dezember 2012.
- â Heribert Prantl: Kronzeuge â Der Vampir der Gerechtigkeit. In: SĂŒddeutsche Zeitung, 5./6. Mai 2018, S. 23.
- â StrafprozeĂordnung 1975, RĂŒcktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft § 209a Rechtsdatenbank Manz, abgerufen am 22. Dezember 2019.
- â Veronika Hofinger: Endbericht Kronzeugenregelung. Eine erste Studie ĂŒber den Probebetrieb in Ăsterreich, zur Sammlung von Erfahrungswerten und WĂŒnschen der Praxis sowie zur Erstellung von Grundlagen fĂŒr ein Handbuch (PDF) Institut fĂŒr Rechts- und Kriminalsoziologie, JĂ€nner 2015.
- â Thomas LĂŒbbig: Kronzeugenregelung verlĂ€ngert: Staatsanwaltschaft und Wettbewerbsbehörden intensivieren Kooperation. knowledge.freshfields.com, 27. Juni 2017.
- â Handbuch zur Kronzeugenregelung. §§ 209a, 209b StPO in der Fassung des StrafprozessrechtsĂ€nderungsgesetzes II 2016. ( des vom 22. Dezember 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF) Bundesministerium fĂŒr Justiz, Stand: 1. JĂ€nner 2017.
- â 447/BNR (XXVII. GP) â StrafprozeĂordnung 1975. Parlament Ăsterreich, abgerufen am 28. Oktober 2022.
- â Andreas Pollak: Die neue österreichische Kronzeugenregelung im Wirtschaftsstrafrecht (PDF) Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung WiJ 2017, S. 90â95.
- â Endlich zum Zeugen gekrönt: Wie Thomas Schmid Kronzeuge wurde. Abgerufen am 28. November 2024 (österreichisches Deutsch).
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- â SR 251.5 Verordnung vom 12. MĂ€rz 2004 ĂŒber die Sanktionen bei unzulĂ€ssigen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) Abschnitt 3: VollstĂ€ndiger Erlass der Sanktion. Bundeskanzlei â P, abgerufen am 23. Juli 2018.
- â SR 251.5 Verordnung vom 12. MĂ€rz 2004 ĂŒber die Sanktionen bei unzulĂ€ssigen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) Abschnitt 4: Reduktion der Sanktion. Bundeskanzlei â P, abgerufen am 23. Juli 2018.
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- â Meldeformulare. In: weko.admin.ch. Wettbewerbskommission, archiviert vom (nicht mehr online verfĂŒgbar) am 23. Juli 2018; abgerufen am 23. Juli 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- â Peter Maas: Underboss: Sammy the Bull Gravanoâs Story of Life in the Mafia. HarperPaperbacks, New York NY, ISBN 0-06-109664-4.