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Guthaben

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Guthaben ist die Sammelbezeichnung fĂŒr Forderungen eines GlĂ€ubigers, der eine Gegenleistung eines Schuldners erwarten darf. Aus der Sicht des GlĂ€ubigers ist das Guthaben eine Geldforderung gegenĂŒber dem Schuldner,[1] aus Sicht des Schuldners liegt eine Verbindlichkeit vor. Es hĂ€ngt von dem SchuldverhĂ€ltnis zwischen beiden ab, ob und wann das Guthaben fĂ€llig ist, ob eine Verzinsung vereinbart ist, ob eine Barauszahlung dieses Buchgeldes möglich ist oder lediglich ein vertragsgemĂ€ĂŸer Verbrauch fĂŒr bestimmte Zwecke vorgesehen ist. Guthaben unterliegen einem Vorleistungsrisiko, weil der Schuldner in Insolvenz geraten kann (Gegenparteiausfallrisiko) oder vorsĂ€tzlich nicht leisten will (ErfĂŒllungsbetrug), wodurch der GlĂ€ubiger einen Forderungsverlust erleidet.

Die Sammelbezeichnung Guthaben bezieht sich konkret auf

Bis auf das GeschĂ€ftsguthaben stellen alle Guthaben eine Forderung dar, die einer RĂŒckzahlungspflicht durch den Schuldner unterliegt. Einer strengen Zweckbindung unterworfen sind Bausparguthaben, GeschĂ€ftsguthaben, Gutscheine, Spareinlagen und Vorauszahlungen.

Guthaben sind Forderungen, die einer vertraglichen RĂŒckzahlungspflicht gemĂ€ĂŸ § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den Schuldner unterliegen. Diese RĂŒckzahlungspflicht hĂ€ngt von der vertraglich vereinbarten Laufzeit oder FĂ€lligkeit ab. Eine RĂŒckzahlungspflicht entfĂ€llt, wenn der Schuldner die versprochene Gegenleistung erbringt. Bei Guthabenkarten ohne LaufzeitbeschrĂ€nkung verjĂ€hren ganz oder teilweise unverbrauchte, unbefristete Guthaben in drei Jahren[2] nach ihrer Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres (§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn die Guthabenkarte befristet ist und die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen GeschĂ€ftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die GĂŒltigkeit nach den allgemeinen VerjĂ€hrungsregeln (drei Jahre). Dies gilt auch fĂŒr Gutscheine. Die Restguthaben bei einer Kartensperrung dĂŒrfen nicht ersatzlos verfallen.[3]

Guthabensicherung

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Alle Bankguthaben der Nichtbanken sind durch Einlagensicherung abgesichert, wobei es betragliche Begrenzungen gibt. Der Einlagensicherung unterliegen gemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 3 EinSiG alle Einlagen, also Bankguthaben, die sich aus auf einem Konto verbuchten BetrĂ€gen im Rahmen von BankgeschĂ€ften ergeben und von den Instituten aufgrund vertraglicher Bedingungen zurĂŒckzuzahlen sind. Der Einlagenschutz umfasst konkret alle Spar-, Termin- und Sichteinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe. Als Einlagen gelten auch Verbindlichkeiten aus WertpapiergeschĂ€ften eines Kreditinstituts, sofern die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen. Gedeckt sind Einlagen auch in FremdwĂ€hrung, wobei die EntschĂ€digung in Euro gewĂ€hrt wird. Vorauszahlungen jeder Art sind unbesichert ebenso wie GeschĂ€ftsguthaben, die Eigenkapital darstellen und damit einem Unternehmerrisiko unterliegen.

Wiktionary: Guthaben – BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. ↑ Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 174
  2. ↑ BGH, Urteil vom 11. MĂ€rz 2010, Az. III ZR 178/09 = BGH NJW 2010, 1956 - Telefonkarten der Telekom
  3. ↑ BGH, Urteil vom 24. Januar 2008, Az.: III ZR 79/07 = BGH NJW-RR 2008, 562