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Bankkonto

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Bankkonto (von italienisch conto, „Rechnung, Konto, Zahlung“) ist die umgangssprachliche Sammelbezeichnung für alle Kontoarten, die Kreditinstitute für ihre Kunden im Rahmen der Bankverbindung führen.

Der umgangssprachliche Ausdruck „Bankkonto“ umfasst nicht nur die Konten bei Banken, sondern auch bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Insbesondere versteht man hierunter die Girokonten als wichtigste Kontoart, über die der gesamte bare und bargeldlose Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Zu den Bankkonten gehören neben dem Girokonto das Anderkonto, Fremdwährungskonto, Jugendkonto, Kautionskonto, Sparkonto, Sperrkonto, Tagesgeldkonto, Termingeldkonto, Treuhandkonto (Geldkonten), Metallkonto oder Wertpapierdepot (Sachkonten).

Aus Sicht des Kunden einer Bank ist „Haben“ als Habensaldo ein Bankguthaben (eine Forderung gegenüber dem Kreditinstitut) und „Soll“ als Sollsaldo eine Verbindlichkeit gegenüber der Bank.

Das Bankkonto ist eine von einem Kreditinstitut kontoartig geführte Rechnung auf der Grundlage des Kontokorrents (§§ 355 ff. HGB) und der AGB, die mit einem kreditorischen oder debitorischen Saldo endet. Diese Rechnung mündet in einen meist zum Quartals- oder Jahresende erstellten Rechnungsabschluss. In diesem werden zumeist auch die aufgelaufenen Zinsen und Gebühren verrechnet.

Als Kontoinhaber gilt, wer Träger von Rechten und Pflichten des einem Bankkonto zugrunde liegenden Girovertrags ist und nach dem erkennbaren Parteiwillen Gläubiger oder Schuldner des Kreditinstituts werden soll[1] und auf dessen Name das Konto lautet. Dem Verfügungsberechtigten (oder Kontobevollmächtigten) hingegen wird vom Kontoinhaber eine Bankvollmacht erteilt, wonach er alle Handlungen und Bankgeschäfte im Namen und für Rechnung des Kontoinhabers vornehmen darf, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kontoführung stehen. Dazu gehören insbesondere

Damit ist die Kontovollmacht eine rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht für den Kontoinhaber. Die von dem Bevollmächtigten im Namen des vertretenen Kontoinhabers abgegebenen Willenserklärungen wirken direkt für und gegen den Kontoinhaber als eine Kontoverfügung. Eine Kontovollmacht ist regelmäßig eine so genannte Gattungsvollmacht, da sie zu allen gewöhnlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kontoführung verbundenen Aufträgen ermächtigt.

Während ein Habensaldo des Bankkunden auf dem Bankkonto eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach § 700 BGB darstellt, ist der Sollsaldo eine Darlehensverbindlichkeit im Sinne des § 488 BGB. Ein- und Barauszahlungen auf das Bankkonto sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder Erfüllung der genannten Schuldverhältnisse oder einzelner Pflichten aus ihnen.[2] Im Falle kreditorischer Bankkonten stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten (§ 688 BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar (§ 700 BGB); bei debitorischen Konten sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§ 488 ff. BGB).[3]

Kreditinstitute sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG verpflichtet, den Kontoinhaber nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG bei Begründung der Geschäftsbeziehung – also bei Kontoeröffnung – zu identifizieren (§ 11 Abs. 4 GwG). Das git ebenso für wirtschaftlich Berechtigte, beispielsweise die Treugeber bei Treuhand- oder Anderkonten (§ 8 Abs. 1 GwG).

Bankkonten können nach Verwendungszweck, Verfügungsbefugnis oder nach der Zurechnung zur Vermögenssphäre eingeteilt werden.

Nach dem Verwendungszweck

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Nach dem Verwendungszweck können folgende Konten unterschieden werden:

Kontoart Produktgruppe Finanzprodukt Zinsen und Bankgebühren
GirokontoVerrechnungskonto für alle übrigen Konten
Zahlungsverkehr
Kreditgeschäft

Inlandszahlungsverkehr, internationaler Zahlungsverkehr
Dispositionskredit, Kontoüberziehung
Kontoführungsgebühr
Habenzins
Sollzins
Fremdwährungskontointernationaler ZahlungsverkehrDevisen, Zahlungen in das Ausland (Auslandsüberweisung) und aus dem AuslandHabenzins, Sollzins, Provision
KreditkontoKreditgeschäftKreditarten wie Baufinanzierung, Investitionskredit, KonsumkreditKreditzins
Mehrwertkontobankfremde DienstleistungenCashback-Systeme, vergünstigte Hotel- und Mietwagenangebote, Bonushefte mit Rabatten im Einzelhandel, Auslandsreisekrankenversicherungen oder ReiserücktrittsversicherungenKontoführungsgebühr
MetallkontoEdelmetallhandelGold, Silber, Palladium und PlatinLagerkosten
SparkontoEinlagengeschäftSpareinlagenSpareckzins, Sparzins
TagesgeldkontoEinlagengeschäftSichteinlagenHabenzins
TermingeldkontoEinlagengeschäftbefristete EinlagenHabenzins
WertpapierdepotWertpapierdepotgeschäftAnschaffung und Veräußerung von Effekten im KundenauftragProvision für Wertpapierorders
Erläuterungen
Allen Arten liegen offene Treuhandverhältnisse zugrunde, die auf offenen Treuhandkonten verbucht werden. Bei verdeckten Treuhandkonten ist für das kontoführende Kreditinstitut nicht ersichtlich, dass der Kontoinhaber für Dritte handelt.
  • Im Mehrwertkonto sind neben normalen Leistungen rund ums Girokonto, goldene Kreditkarten, etliche Versicherungsleistungen und andere Vergünstigungen enthalten. Diese Mehrwertkonten sind jedoch häufig teurer als normale Girokonten.
  • Das Metallkonto ist ein in Feinunzen bzw. Kilogramm und Gramm oder Anzahl Münzen geführtes Konto für nicht-physische Edelmetalle.

Weitere Sonderformen mit eingeschränkter Zweckbestimmung sind Kautionskonto, Pfändungsschutzkonto oder Sperrkonto. Die meisten Bankkonten sind Geldkonten, während Metallkonten und Wertpapierdepots zu den Sachkonten gehören. Anders als im Rechnungswesen bei Nichtbanken, lauten Bankkonten auf den Namen ihres Kontoinhabers; in wenigen Staaten sind jedoch auch Nummernkonten zulässig.

Nach der Verfügungsbefugnis

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Im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis wird rechtlich zwischen Einzelkonto und Gemeinschaftskonto unterschieden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Kontoinhaber und einem Verfügungsberechtigten über ein Bankkonto. Seit Oktober 2009 werden beide Kontoarten durch die in § 675f Abs. 2 BGB übernommene Zahlungsdiensterichtlinie erwähnt, denn Kreditinstitute haben danach „ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen“; mit Zahlungsdienstnutzer ist der Kontoinhaber gemeint.

  • Beim Einzelkonto handelt es sich um ein Bankkonto, das entweder für eine einzelne Privatperson oder eine einzelne juristische Person geführt wird und deshalb lediglich einen Kontoinhaber aufweist. Der Kontoinhaber ist alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung oder Darlehensnehmer eines Schuldsaldos. Dieser Kontoinhaber kann unabhängig davon jedoch mehrere natürliche oder juristische Personen zu Verfügungsberechtigten über das Einzelkonto benennen.
  • Im Unterschied zum Einzelkonto haben Gemeinschaftskonten mehr als einen Kontoinhaber. Diese sind Gesamtgläubiger nach § 428 BGB oder Gesamtschuldner nach § 421 BGB, die im Innenverhältnis untereinander eine gegenseitige anteilige Ausgleichspflicht nach § 430 bzw. § 426 BGB trifft. Während jeder der Gesamtgläubiger berechtigt ist, über das gesamte Bankguthaben zu verfügen, haftet bei einem Schuldsaldo jeder Konteninhaber gegenüber dem Kreditinstitut (im Außenverhältnis) in voller Höhe. Je nach Verfügungsberechtigung spricht man dann entweder von einem Und-Konto oder einem Oder-Konto.

Bei einem Und-Konto können alle Verfügungen nur gemeinschaftlich von sämtlichen Kontoinhabern getätigt werden, die Kontoinhaber müssen also zusammenwirken. Die Bank kann nur an sämtliche Kontoinhaber mit befreiender Wirkung gemeinschaftlich leisten. Je nach Gestaltung des Innenverhältnisses handelt es sich beim Und-Konto entweder um eine Gesamthandsgemeinschaft oder um eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB,[6] wobei die Konteninhaber lediglich zu gemeinschaftlichen Verfügungen nach § 432 BGB befugt sind. Unabhängig davon, ob im Innenverhältnis Gesamthandsgemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft vorliegen, haften alle Kontoinhaber eines Und-Kontos gegenüber dem Kreditinstitut als Gesamtschuldner[7]. Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen der Kontoinhaber die Kontoforderung gepfändet, hat der andere Kontoinhaber ein Interventionsrecht gemäß § 771 ZPO.

Beim Oder-Konto besitzt jeder Einzelne der zwei oder mehr Kontoinhaber eine Einzelverfügungsbefugnis[8]. Die Kontoinhaber (z. B. Ehegatten) vereinbaren mit der Bank, dass sie unabhängig voneinander über das Konto verfügen dürfen. Jeder Kontoinhaber kann allein über das gesamte Guthaben verfügen. Es ist jedoch nicht möglich, dass einer der Kontoinhaber alleine das Konto auflöst. Hierfür werden die Unterschriften aller Kontoinhaber benötigt.

Ein Oder-Konto wird gewöhnlich von Ehegatten eingerichtet und ermöglicht die Verfügung jedes Ehegatten über das Konto, unabhängig vom anderen Ehegatten. Als Inhaber eines Oder-Kontos sind die Ehegatten Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB mit der Folge, dass im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB in Betracht kommt, soweit ein Ehegatte mehr als die Hälfte der Guthaben für sich verwendet hat. Ein solcher Ausgleichsanspruch besteht während der intakten Ehezeit jedoch nicht (§ 1353 BGB). Nur nach der Trennung kann dieser Ausgleichsanspruch entstehen. Die Haftung beider Ehegatten bleibt aber gegenüber der Bank im Außenverhältnis bestehen, die Bank darf den gesamten Schuldsaldo von einem Kontoinhaber einfordern. Die Gesamtgläubigerschaft führt dazu, dass im Falle der Pfändung des Kontos im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen Kontoinhaber der andere Kontoinhaber keine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben kann.

Umstritten ist die Frage, ob ein Kontoinhaber eines Oder-Kontos dieses einseitig in ein Und-Konto umwandeln darf. Der BGH hat diese Frage verneint, weil eine Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto die Rechtsstellung der übrigen Kontoinhaber verschlechtere.[9] Die AGB sehen nunmehr in Ziffer 5 vor, dass jeder Kontoinhaber die Einzelverfügungsbefugnis eines anderen Kontoinhabers für die Zukunft widerrufen kann.

Oder-Depotkonten

Beim Oder-Depotkonto ist zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotvertrag zu unterscheiden.[10] Der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelnde § 430 BGB ist nur für die Rechte aus dem Depotvertrag von Bedeutung, nicht jedoch für die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren maßgebend.[11] Danach sind nur im Hinblick auf die Rechte aus dem Depotvertrag, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger. Gesamtgläubigerschaft bei Inhaberpapieren, insbesondere bei Aktien, gibt es nicht. Maßgebend ist somit die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Über diese gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss.[12] Das gilt schon deshalb, weil der Depotinhaber nicht zwingend Eigentümer der verwahrten Wertpapiere sein muss. Erfahrungsgemäß dient die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten häufig nur dem Zweck, neben dem Eigentümer auch dem dinglich nicht berechtigten anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen.[12]

Nach der Zurechnung zur Vermögenssphäre

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