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Verschollenheit

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Verschollenheit ist der Status einer Person, die im deutschen und österreichischen Recht gleichlautend wie folgt definiert wird:

„Verschollen ist, wessen Aufenthalt wĂ€hrend lĂ€ngerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darĂŒber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den UmstĂ€nden hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begrĂŒndet werden.
Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den UmstĂ€nden nicht zweifelhaft ist.“

– § 1 Verschollenheitsgesetz (Deutschland); § 1 TodeserklĂ€rungsgesetz (Österreich)[1]

Nach dem Schweizer Recht kann auch eine Person, die ohne Nachrichten zu hinterlassen den Kontakt zu ihrem frĂŒheren Umfeld abbricht, fĂŒr verschollen erklĂ€rt werden. Zweifel daran, dass die Person noch am Leben ist, sind unter UmstĂ€nden nicht maßgebend.

Bei den meisten TodesfĂ€llen lassen sich die Tatsache des Todes und der Todeszeitpunkt relativ leicht feststellen. Da aus vielerlei GrĂŒnden (Witwenrente, Erbrecht, Eherecht) auch bei Ereignissen, die die Feststellung des Todes bzw. dessen Zeitpunkt nicht oder nur schwerlich ermöglichen, ein BedĂŒrfnis fĂŒr die Feststellung eines Todesfalls und einer Todeszeit besteht, haben die Gesetzgeber entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen:

Die Voraussetzungen fĂŒr die VerschollenheitserklĂ€rung und in weiterer Folge die TodeserklĂ€rung regelt in Deutschland das Verschollenheitsgesetz (VerschG), in Österreich das TodeserklĂ€rungsgesetz (TEG), die weitgehend inhaltsgleich aus dem Gesetz ĂŒber die Verschollenheit, die TodeserklĂ€rung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 ĂŒbernommen wurden.

Ein Sonderfall ist im Sprachgebrauch, jedoch nicht rechtlich, die vermisste Person, deren Verschollenheit einem auslösenden Ereignis (z. B. Krieg oder Katastrophen) zugeordnet werden kann.

Voraussetzungen fĂŒr eine TodeserklĂ€rung

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Bevor ein Gericht eine verschollene Person fĂŒr tot erklĂ€ren kann, mĂŒssen je nach den UmstĂ€nden des Verschwindens unterschiedliche Fristen verstrichen sein:

  • Allgemeine Verschollenheit: GrundsĂ€tzlich mĂŒssen fĂŒr eine TodeserklĂ€rung zehn Jahre seit dem Ende des Jahres vergangen sein, in dem es das letzte Lebenszeichen gab. Sie ist jedoch frĂŒhestens ab dem Ende des Jahres zulĂ€ssig, in dem der Verschollene sein 25. Lebensjahr vollendet hĂ€tte.
    Bei Personen, die zum Zeitpunkt der TodeserklĂ€rung das 80. Lebensjahr vollendet hĂ€tten, verkĂŒrzt sich die Wartefrist auf fĂŒnf Jahre nach dem letzten Lebenszeichen.
  • Kriegsverschollenheit: Bei Soldaten oder anderen Kriegsteilnehmern betrĂ€gt die Frist ein Jahr nach dem Ende des Jahres, in dem der Krieg beendet wurde oder der Friedensschluss erfolgte.
  • Seeverschollenheit: Wer bei einer Seefahrt verschwindet, kann nach sechs Monaten fĂŒr tot erklĂ€rt werden. Die Frist beginnt mit dem Schiffsuntergang oder dem Ereignis, das die Verschollenheit begrĂŒndete.
  • Luftverschollenheit: Bei einem Flugzeugabsturz oder einem sonstigen Ereignis wĂ€hrend eines Fluges gilt eine verkĂŒrzte Frist von drei Monaten seit dem Vorfall.
  • Gefahrenverschollenheit: Befand sich die Person in einer spezifischen, akuten Lebensgefahr (z. B. Naturkatastrophe, schwerer Bergunfall), ist eine TodeserklĂ€rung ein Jahr nach dem Ende dieser Gefahr möglich.

Antragstellung (Aufgebotsverfahren)

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Antragberechtigt sind nach § 16 VerschG:

Der Antragsteller hat seine Angaben glaubhaft zu machen (§ 18 VerschG).

Aufgebotsverfahren

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ZustĂ€ndig ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts. Das Amtsgericht (zustĂ€ndig ist der Rechtspfleger) fĂŒhrt auf Antrag das Aufgebotsverfahren nach § 15 ff. VerschG durch. Dadurch erhalten der Verschollene, sofern er noch lebt, oder andere Personen, die etwas ĂŒber den Verbleib des Verschollenen wissen, Gelegenheit, sich zu melden. Das Aufgebot wird an der Gerichtstafel, im Bundesanzeiger sowie ggf. in geeigneten Tageszeitungen veröffentlicht. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Sofern die Aufgebotsfrist von mindestens sechs Wochen ohne Reaktion verstreicht, erlÀsst das Gericht den TodeserklÀrungsbeschluss. Auch der Beschluss ist zu veröffentlichen (§ 24 Abs. 1 S. 1 VerschG).

Feststellung des Todeszeitpunkts

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Das Gericht legt in der TodeserklĂ€rung den Zeitpunkt fest, an dem der Tod am wahrscheinlichsten eingetreten ist. LĂ€sst sich dieser Zeitpunkt durch die Ermittlungen nicht prĂ€zise bestimmen, greifen gesetzliche Vermutungsregeln, um Rechtsklarheit (z. B. fĂŒr das Erbrecht) zu schaffen:

  • Allgemeine Verschollenheit: Als Todeszeitpunkt gilt das Ende des fĂŒnften Jahres nach dem Jahr des letzten Lebenszeichens. HĂ€tte die Person zum Zeitpunkt der ErklĂ€rung das 80. Lebensjahr bereits vollendet, gilt bereits das Ende des dritten Jahres nach dem letzten Lebenszeichen als Todeszeitpunkt.
  • Kriegsverschollenheit: Es wird der Zeitpunkt als Todestag festgesetzt, an dem die Person erstmals als vermisst gemeldet wurde.
  • See- und Luftverschollenheit: Als Todeszeitpunkt gilt der Moment, in dem das Schiff unterging oder das Luftfahrzeug verunglĂŒckte. Ist der genaue Zeitpunkt des Unfalls unbekannt, wird der Tag des ersten Vermisstwerdens herangezogen.
  • Gefahrenverschollenheit: Hier gilt der Beginn der Lebensgefahr (z. B. der Zeitpunkt des Lawinenabgangs oder der Naturkatastrophe) als offizieller Todeszeitpunkt.

Ist im Beschluss lediglich ein bestimmter Tag ohne Uhrzeit genannt, gilt rechtlich das Ende dieses Tages (24:00 Uhr) als Zeitpunkt des Todes. Die TodeserklĂ€rung begrĂŒndet die gesetzliche Vermutung des Todes; sie kann jedoch aufgehoben werden, falls der Verschollene lebend zurĂŒckkehrt.

Überleben des Verschollenen

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Sollte sich nachtrĂ€glich herausstellen, dass der Verschollene die TodeserklĂ€rung ĂŒberlebt hat, können er oder die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der TodeserklĂ€rung beantragen (§ 30 VerschG).

In Österreich ist die TodeserklĂ€rung nach Verschollenheit geregelt im TodeserklĂ€rungsgesetz von 1950, welches sich eng anlehnt an das deutsche Verschollenheitsgesetz. Die Fristen fĂŒr eine TodeserklĂ€rung bei allgemeiner Verschollenheit, See- oder Luftverschollenheit sowie Verschollenheit im Kriege sind identisch. ZustĂ€ndig fĂŒr die TodeserklĂ€rung nach Verschollenheit ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten Aufenthalt hatte. FĂŒr österreichische StaatsbĂŒrger mit letztem Wohnsitz im Ausland ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zustĂ€ndig. Vom Gericht wird ein Edikt erlassen, in dem je nach den UmstĂ€nden des Einzelfalles eine Frist von 6 Wochen bis zu 12 Monaten festgelegt wird. Es ergeht die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist zu melden, widrigenfalls er fĂŒr tot erklĂ€rt werden kann.

Voraussetzungen

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Artikel 35 bis 38 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches regeln die Verschollenheit. Das Schweizer Recht kennt keine Unterscheidung nach der Art der Verschollenheit. Relevant ist lediglich, ob Lebensgefahr bestand oder nicht.

Ein Jahr nachdem fĂŒr eine Person Lebensgefahr bestand oder fĂŒnf Jahre nach dem letzten Lebenszeichen (das Gesetz spricht hier von „Nachricht“), kann ein Antrag auf VerschollenheitserklĂ€rung eingereicht werden.

Der Antrag auf VerschollenheitserklÀrung muss am zuletzt bekannten Wohnsitz der betreffenden Person eingereicht werden (Art. 21 ZPO).

Verfahren und Wirkung

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Danach wird mindestens ein Jahr lang ĂŒber öffentliche Aufrufe die vermisste Person – oder Personen, die ĂŒber die vermisste Person Auskunft geben könnten – gesucht. Trifft in dieser Zeit ein Lebenszeichen ein, oder wird der Tod der Person bestĂ€tigt, verfĂ€llt der Antrag. Andernfalls wird die vermisste Person fĂŒr verschollen erklĂ€rt.

Die Verschollenheit der Person hat ĂŒberwiegend dieselben zivilrechtlichen Wirkungen wie der Tod der betreffenden Person. Seit dem 1. Januar 2000 gelten jedoch verheiratete Personen als geschieden – nicht verwitwet – wenn einer der Ehepartner verschollen ist.

Die VerschollenheitserklĂ€rung ist rĂŒckwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem die Lebensgefahr bestand beziehungsweise auf den Zeitpunkt, in welchem das letzte Lebenszeichen eingetroffen ist; die Ehe der betreffenden Person wird jedoch erst am Datum der VerschollenheitserklĂ€rung aufgelöst.

FĂŒr die Möglichkeit, dass die verschollene Person wieder lebendig auftaucht, mĂŒssen Erben eine Sicherheit leisten. Erst dann können sie einen Erbschein beantragen. Diese Sicherheit muss im Falle einer Lebensgefahr fĂŒr den Verschollenen fĂŒnf Jahre lang bereitgehalten werden; im Fall einer nachrichtenlosen Abwesenheit sogar fĂŒr fĂŒnfzehn Jahre. Die FĂŒnfjahresfrist lĂ€uft ab Auslieferung der Erbschaft an die Erben; die FĂŒnfzehnjahres-Frist ab dem Zeitpunkt des letzten Lebenszeichens. In keinem Fall dauert diese Sicherstellungsfrist lĂ€nger als bis zu dem Tag, an dem der Verschollene hundert Jahre alt geworden wĂ€re (Art. 546 ZGB).

VerfĂŒgt der Erbe nicht ĂŒber genĂŒgend Vermögen fĂŒr die Sicherheitsleistung und kann er keinen BĂŒrgen aufbieten, wird bis zum Verstreichen der Sicherstellungsfrist eine Erbschaftsverwaltung angeordnet (Art. 554 ZGB).

Internationale FĂ€lle

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Wenn der letzte bekannte Wohnsitz der Person in der Schweiz lag, wenn der letzte Wohnsitz gĂ€nzlich unbekannt ist oder wenn ein „schĂŒtzenswertes Interesse“ vorliegt (wie zum Beispiel Vermögenswerte innerhalb der Schweiz) sind die Behörden der Schweiz zustĂ€ndig (Art. 41 IPRG).

AuslĂ€ndische VerschollenheitserklĂ€rungen sind in der Schweiz gĂŒltig, wenn sie im Staat des letzten bekannten Wohnsitzes ergangen sind, oder wenn sie durch den Heimatstaat der betreffenden Person ausgefertigt wurden (Art. 42 IPRG).

Die TodeserklÀrung ist in Artikel 54 bis 57 des Personen- und Gesellschaftsrechts, die den Schweizer Bestimmungen Àhneln, geregelt.

Der Begriff „Verschollenheit“ stammt vom 2. Partizip des heute selten gebrauchten Verbs „verschallen“ („aufhören zu schallen“, Verklingen eines Tons, Abklingen).[2]

Rezeption im Kino

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Auch Hollywood nahm sich des Themas Verschollenheit mehrfach in humoristischer Form an. Im Spielfilm Eine zuviel im Bett aus dem Jahre 1963 mit Doris Day und James Garner in den Hauptrollen spielt Day eine bei einem Flugzeugabsturz verschollene Frau, die vor der Wiederverheiratung des Mannes fĂŒr tot erklĂ€rt wurde, jedoch plötzlich wieder auftaucht. Der mehrfach verfilmte Roman Der scharlachrote Buchstabe handelt von einer Frau, die die Beziehung zu ihrem Geliebten nicht öffentlich machen kann, weil ihr verschollener Mann noch nicht fĂŒr tot erklĂ€rt werden kann.

  • Anja Bertrand: Zur Entwicklung des Verschollenheitsrechts. Eine rechtshistorische Betrachtung unter besonderer vergleichender Darstellung der Regelungen des Preußischen Landrechts von 1794, des Code Civil von 1804 und der deutschen Kodifikationen des 20. Jahrhunderts (= Rechtsgeschichtliche Studien. Band 62). Kovač, Hamburg 2013, ISBN 978-3-8300-7172-3.

Einzelnachweise

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  1. ↑ Beide ĂŒbernommen von § 1 Gesetz ĂŒber die Verschollenheit, die TodeserklĂ€rung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.
  2. ↑ verschallen, verschollen (Wiktionary).