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Schiffsunfall

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
Havarierte Bohrinsel P-34 mit Hilfsschiffen vor der brasilianischen KĂŒste (Oktober 2002)
Exxon Valdez drei Tage, nachdem sie auf ein Riff aufgelaufen war (1989)
Andrea Doria mit Schlagseite nach der Kollision samt backbordseitigen Rettungsbooten (1956)
Schiff mit Schlagseite auf einem Riff (2018)

Ein Schiffsunfall (umgangssprachlich auch SchiffsunglĂŒck; englisch ship accident) ist ein Schadensereignis im Wasser, an dem ein Schiff beteiligt ist. Schlimmstmögliches Ergebnis fĂŒr das Schiff ist das Sinken des Schiffes oder andere Formen des Schiffbruch. Rechtlich spricht man von einem Seeunfall, wozu bspw. auch UnfĂ€lle gehören, die Verletzungen, SachschĂ€den oder UmweltschĂ€den verursacht haben.

Vorkommnisse, die man als Seeunfall einordnet, sind unter anderem TodesfĂ€lle, schwere VerletzungsfĂ€lle sowie FĂ€lle von vermissten Personen an Bord im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes oder FĂ€lle, in denen die Schiffsbesatzung erheblich gefĂ€hrdet wurde. Weitere SchiffsunfĂ€lle sind SchĂ€den durch GrundberĂŒhrung, Kollision, Feuer oder Explosion an Bord von Schiffen sowie durch Schlechtwetter. DarĂŒber hinaus bezeichnet der Begriff Seeunfall auch technische VorfĂ€lle, die die sichere SchiffsfĂŒhrung erheblich gefĂ€hrden, oder FĂ€lle von UmweltgefĂ€hrdung oder Verschmutzung. Bei stĂ€rkerer GrundberĂŒhrung kann es beispielsweise zum Auslaufen von Bunkeröl aus den Bunkertanks kommen, die teilweise im Doppelboden unterhalb der Wasserlinie liegen. In besonders schweren FĂ€llen kann es auch zu einem Auseinanderbrechen des Schiffes kommen, wie z. B. bei der Amoco Cadiz, die 1978 vor der Bretagne in einen schweren Sturm geriet, auf einen Felsen auflief und auseinanderbrach. Dabei liefen etwa 233.000 Tonnen Rohöl aus. Eine der weltweit schwersten Umweltkatastrophen war die Folge.

Selten kommt es zu einem Schiffsunfall, indem ein Schiff und ein U-Boot zusammenstoßen. Zum Beispiel versenkte das US-U-Boot Greenville im Jahr 2001 versehentlich beim Auftauchen das japanische Fischerei-Ausbildungsschiff Ehime Maru.

Scheitern vs. Stranden

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Das Scheitern (englisch foundering) ist in der Schifffahrt ein Schiffsunfall, bei dem das Wasserfahrzeug zerschellt. Das Schiff trifft auf Klippen, SandbÀnke, Strand oder Untiefen oder ist am Ufer festgefahren und wird so stark beschÀdigt, dass es von der Schiffsbesatzung manövrierunfÀhig verlassen werden muss.[1] Auch das auf Grund laufen gehört zum Scheitern. Im Gegensatz hierzu steht die Strandung, die das Schiff weitgehend unbeschÀdigt lÀsst.

Zur AufklĂ€rung von SeeunfĂ€llen dienen unter anderem sogenannte Voyage Data Recorder, eine Blackbox fĂŒr Schiffe.

Bei allen schwerwiegenden SchiffsunfĂ€llen auf Schiffen in deutschen HoheitsgewĂ€ssern sowie auf Schiffen, die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland fĂŒhren, und bei Vorliegen eines „erheblichen deutschen Untersuchungsinteresses“, wird nach dem Unfall eine Untersuchung durch die Bundesstelle fĂŒr Seeunfalluntersuchung durchgefĂŒhrt. Stellt das in diesem Verfahren beauftragte Seeamt in der darauf folgenden Verhandlung eine Verfehlung – z. B. eine durch Alkoholeinfluss verursachte Havarie – fest, so kann z. B. das Patent der verantwortlichen Person durch das Seeamt eingezogen werden. Der Einzug des BefĂ€higungszeugnisses kann dabei befristet sein – in schweren FĂ€llen erfolgt der Einzug dauerhaft. Bei minderschweren Vergehen verhĂ€ngt das Seeamt zumeist ein Bußgeld. Da das Seeamt keine weiteren strafrechtlichen und zivilrechtlichen Befugnisse hat, kann sich nach der Untersuchung durch das Seeamt noch ein gesonderter Prozess vor den einschlĂ€gigen Gerichten anschließen.

Der besonders schwere Seeunfall der Herald of Free Enterprise mit 193 Toten im Jahr 1987 vor dem Hafen von ZeebrĂŒgge fĂŒhrte zu Auswirkungen auf die TĂ€tigkeit der IMO und weiterer Körperschaften in deren Ergebnis 2004 die britische Health and Safety Executive und die University of Bath in Kooperation zur Ursachenforschung auch im Themenfeld Arbeitsunfall hier im Sinne von „Seeunfall“ in der Reihe HSE Books das Arbeitsbuch „Investigating accidents and incidents A workbook for employers, unions, safety representatives and safety professionals“ (kurz: „HSG245“)[2] mit ausgefeilten Fragebögen und ArbeitsblĂ€ttern zur sogenannten „Adverse event analysis“ veröffentlichte (ein „step by step guide“ zur Unfallanalyse mit erprobter Arbeitsmethode unter Anwendung von fĂŒnf Kategorien die von jeder „interessierten Seite“ in jeder Branche genutzt werden kann), um mit der Zielstellung „Reducing risks and protecting people“ zur AufklĂ€rung einer Unfallursache und damit verbundener UmstĂ€nde des Einzelfalls und ggf. auch zur KlĂ€rung von Haftungsfragen beizutragen.

Von vier verschiedenen Seeunfall-Untersuchungsbehörden ĂŒber eine Dekade von 2002 bis 2011 amtlich dokumentierte UnfĂ€lle wurden anschließend von der UniversitĂ€t Cardiff zur weiteren Auswertung analysiert und auf dem Seafarers International Research Centre Symposium 2013 prĂ€sentiert: Die Informationsbasis umfasste „
319 accident investigation reports published over a ten year period by four maritime authorities (from 2002 to 2011). Among these 319 accidents, 148 were investigated by the (UK) Maritime Accident Investigation Branch (MAIB), 110 by the Australian Transportation Safety Board ( ATSB), 43 by Maritime New Zealand, and 18 by the (US) National Transportation Safety Board (NTSB)“. Die somit erste Studie der Cardiff University dieser Art zur Untersuchung des Seeunfallgeschehens vor dem Hintergrund des ISM-Code lieferte im Gesamtbild („Table 4: Overall Picture (all causes combined)“) Ergebnisse zu seiner fehlerhaften Umsetzung meist durch inadĂ€quates Risikomanagement in 146 FĂ€llen von 319 SeeunfĂ€llen und darĂŒber hinaus exemplarisch genannt inadĂ€quate Risikokommunikation in 81 FĂ€llen sowie in 44 FĂ€llen von 319 UnfĂ€llen in Verbindung mit Fatigue.[3]

Rechtslage in Deutschland

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Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG) definiert fĂŒr Zwecke des Arbeitsschutzes von BeschĂ€ftigten auf Seeschiffen und des Umweltschutzes in § 1a Nr. 1 SUG den Seeunfall als Ereignis, das den Tod oder die schwere Verletzung von Menschen, das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, den Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes, einen Sachschaden an einem Schiff, das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einer Kollision, einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden oder einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten BeschĂ€digung eines oder mehrerer Schiffe zur Folge hat.

SeeunfĂ€lle werden gemĂ€ĂŸ § 1a SUG in drei Kategorien eingeordnet:

  • Sehr schwere SeeunfĂ€lle (SSU) haben den Verlust eines Menschenlebens, den Totalverlust des Schiffes oder eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge.
  • Schwere SeeunfĂ€lle (SU) sind UnfĂ€lle, die nicht unter „sehr schwerer Seeunfall“ fallen, aber eine Hilfeleistung von außerhalb des Schiffes erfordern. Dies können Feuer, ZusammenstĂ¶ĂŸe, GrundberĂŒhrungen, erhebliche SchiffsbeschĂ€digungen oder Ähnliches sein.
  • (Weniger schwere) SeeunfĂ€lle (WSU) sind jene SeeunfĂ€lle, die nicht in die beiden obigen Kategorien eingeordnet werden.

Von der BSU z. B. im Berichtsjahr 2009 untersuchte („Weniger Schwere“) SeeunfĂ€lle (WSU) bilden hinsichtlich der Unfallrate einen Schwerpunkt und sind erfahrungsgemĂ€ĂŸ oft der Unfallart „Personenunfall“ zuzuordnen. In der Statistik der BSU gefĂŒhrte „PersonenunfĂ€lle“ können in der ggf. weiteren Aufarbeitung im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit nach Art es Personenschadens entweder einen „klassischen“ Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit mit der Möglichkeit auch von einer ggf. zutreffenden „Wie-Berufskrankheit“ darstellen, was zur Abgrenzung eine sozialrechtliche Beurteilung des Einzelfalles außerhalb des Verantwortungsbereiches der BSU erfordert und –wie bei den Unfalluntersuchungen durch die BSU- ggf. in eine neue Richtung der Unfallanalyse fĂŒhrt. BagatellfĂ€lle werden nicht als SeeunfĂ€lle betrachtet, sondern als Vorkommnis.[4]

Das Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) bestimmt, welche Maßnahmen bei der DurchfĂŒhrung der jeweils geltenden internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit und zum Umweltschutz auf See vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz zu gewĂ€hrleisten (§ 1 Abs. 1 SchSG). Es gilt gemĂ€ĂŸ § 2 SchSG fĂŒr Seeschiffe mit Bundesflagge und fĂŒr Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und fĂŒr Schiffe unter auslĂ€ndischer Flagge, mit denen KĂŒstenschifffahrt betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewĂ€rts angrenzenden Bereich des deutschen KĂŒstenmeeres gewerblich eingesetzt sind. Wer demnach ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, fĂŒr dessen sicheren Betrieb und insbesondere dafĂŒr zu sorgen, dass es samt seinem Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher gefĂŒhrt wird und dass die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen BeeintrĂ€chtigungen aus dem Betrieb getroffen werden. Dies umfasst auch, dass Personen, die in dem Schifffahrtsunternehmen und auf dem Schiff hierfĂŒr beauftragt werden, wirksam ausgewĂ€hlt, angeleitet, unterrichtet, beobachtet und unterstĂŒtzt werden (§ 3 SchSG).

Beitritt zur IMO

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Deutschland ist 1986 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization (IMO)) beigetreten, deren Ziel es ist, die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Verbesserung der Sicherheit auf See, der LeistungsfĂ€higkeit der Schifffahrt und der VerhĂŒtung und BekĂ€mpfung der Meeresumweltverschmutzung durch Schiffe zu erreichen.[5]

DDR (historisch)

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Der historische deutsche Staat DDR orientierte sich ebenfalls an aktuellen Entwicklungen der RechtsetzungstĂ€tigkeit der maritimen UNO-Sonderorganisation „IMCO“ und gehörte gemĂ€ĂŸ Dokumentationen von Ulrich Scharnow, GĂŒnter Hepper und Max Oesau mit Bezug zum Bereich Seerecht an der seinerzeit international bekannten Ingenieurhochschule fĂŒr Seefahrt WarnemĂŒnde/Wustrow der Weltschifffahrtsorganisation seit 1973 an.[6][7]

Am Seefahrtsamt der DDR gab es zur Untersuchung von SeeunfÀllen die Seekammer der DDR als ein mit SchifffahrtssachverstÀndigen besetztes Spruchorgan.[8]

Die insbesondere dem Seerecht verpflichtete Arbeit der Seekammer[9] der DDR wurde durch die Fernsehserie Zur See in Folge 8 Die Verhandlung im GebÀude des damaligen Haus der Armee Rostock (seit 1. Juli 1992 Oberlandesgericht Rostock) anschaulich dargestellt.

Internationales Recht

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In der wissenschaftlichen Reihe „Hamburger Studien zum europĂ€ischen und Internationalen Recht“ waren Rechtsfragen zum Thema „Seeunfalluntersuchung und Berechtigungsentzug“ (BefĂ€higungszeugnis (Schifffahrt)) auch ĂŒber den deutschen Sprachraum hinaus Gegenstand einer 1996 im Verlag Duncker und Humblot veröffentlichten Dissertation.[10]

Internationaler Seegerichtshof (der UNO)

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Bei SchiffsunfÀllen von internationaler Bedeutung bzw. Auswirkung kann auch der von der UNO eingerichtete Internationale Seegerichtshof (englisch International Tribunal for the Law of the Sea) zustÀndig werden. Er nahm am 18. Oktober 1996 seinen Dienst auf und hat seitdem seinen Sitz in Hamburg.

Commons: Schiffsunfall – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. ↑ August Schiebe, Lehrbuch der Contorwissenschaft, Teil I, 1853, S. 533 FN 2-7
  2. ↑ Health and Safety Executive „Investigating accidents and incidents - A workbook for employers, unions, safety representatives and safety professionals.“ (HSG245, 2004) HSE Books Download (Search : HSG245), verfĂŒgbar auf der Website der Health and Safety Executive; abgerufen am 13. Nov. 2025.
  3. ↑ Behind the headlines? An analysis of accident investigation reports. In: Lijun Tang, Iris Acejo, Neil Ellis, Nelson Turgo & Helen Sampson 2013. ISBN 1-900174-46-4, SIRC - Project Report. Presented at: Seafarers International Research Centre Symposium 2013, Seafarers International Research Centre Symposium Proceedings (2013). Cardiff, UK: Seafarers International Research Centre, S. 1–24, Last Modified: 11 Nov 2024. Nachweis in: Katalog von ORCA – Online Research et CArdiff der UniversitĂ€t Cardiff. 2013, abgerufen am 12. November 2025.
  4. ↑ Bundesstelle fĂŒr Seeunfalluntersuchung: Jahresbericht 2009, S. 9
  5. ↑ Christian von Gerlach, Die Seesicherheitsuntersuchung, 2005, S. 28
  6. ↑ Eintrag unter Intergovernmental Maritime Consultative Organization – Abk. IMCO. „ 
 Die DDR ist seit 1973 Mitglied der IMCO 
“ In: Ulrich Scharnow (Hrsg.), Lothar Uhlig, Max Oesau u. a. Mitautoren: transpress Lexikon Seefahrt. 3. Aufl. 1981, Seite 232 – DNB 203375165 sowie zuletzt 1988 unter DNB 890406286 .
  7. ↑ GĂŒnter Hepper und Max Oesau: Gesetze, Normen, Konventionen. Seerecht in der Entwicklung. „ 
 die IMCO, der die DDR seit 1973 angehört 
“ In: Jahrbuch der Schiffahrt. Jg. 1982, Transpress Verlag Berlin, 1982, Seite 30–34, bibliografischer Nachweis unter DNB 012893536 .
  8. ↑ Seekammer der DDR – mit SchifffahrtssachverstĂ€ndigen besetztes Spruchorgan beim Seefahrtsamt der DDR. In: Ulrich Scharnow, Lothar Uhlig, Max Oesau et al.: transpress Lexikon Seefahrt. 3. Aufl. 1981, S. 485, DNB 203375165 sowie zuletzt 1988 unter DNB 890406286 .
  9. ↑ Seekammer: selbstĂ€ndiges staatliches Organ im System der Schifffahrtsaufsicht vom Ministerium fĂŒr Verkehrswesen der DDR zur Untersuchung und Verhandlung von SeeunfĂ€llen in der Seeschifffahrt; als Berufungs- Instanz gibt es eine „Große Seekammer“. In: Erno Wiebeck, Wolfgang Althoff et al.: BI Taschenlexikon Lexikon Schiffbau Schiffahrt. Bibliografisches Institut Leipzig, 1. Aufl. 1980 – DNB 810117851 sowie 2. Aufl. 1982, S. 303, DNB 203548515 .
  10. ↑ Axel Hendriksen: „Seeunfalluntersuchung und Berechtigungsentzug“, Dissertation, UniversitĂ€t Hamburg 1995, Verlag Duncker und Humblot 1996, 216 Seiten, bibliografischer Nachweis unter DNB 94635054X .