Röstmasse

Röstmasse (auch Florentiner-Masse[1]) ist eine karamellĂ€hnliche Masse aus Zucker, Fett, Milch oder Sahne und ganzen oder zerkleinerten Mandeln, NĂŒssen oder anderen Ălsamen, die auf verschiedene Weise in feinen Backwaren Verwendung findet. Zur Herstellung werden die Zutaten geröstet. Beim Backen mit Röstmasse bildet diese entweder den GebĂ€ckkörper selbst oder wird auf ein anders zusammengesetztes GebĂ€ck aufgestrichen, wobei sie im letzteren Fall mehr Fett und FlĂŒssigkeit enthĂ€lt, um streichfĂ€hig zu bleiben. Je nach Rezept kann sie neben den vorgenannten Bestandteilen auch noch weitere Zutaten wie etwa Orangeat enthalten.[2]
Herstellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zur Herstellung von Röstmasse werden Zucker, Fett und Milch bzw. Sahne in einem Kessel auf 112 °C erhitzt, so dass der Zucker âschwachen (oder leichten) Flugâ zeigt. Dann werden die Ălsaaten und sonstige Zutaten hinzugefĂŒgt und so lange weiter geröstet, bis die Masse abbindet.[2]
Feine Backwaren mit Röstmasse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bienenstich hat einen Belag aus einer Röstmasse mit WalnĂŒssen, HaselnĂŒssen oder Mandeln, der mindestens 20 % des Teiggewichtes ausmacht. Diese Röstmasse muss einen Ălsaatenanteil von mindestens 30 % haben.[3]
- Nussecken und Mandelschnitten sind ebenfalls mit Röstmasse aus NĂŒssen bzw. Mandeln belegt.
- Florentiner haben einen GebÀckkörper aus einer Röstmasse mit Mandeln und/oder Nusskernen und enthalten nicht mehr als 5 % Mehl.
- Nussknacker bestehen aus einer Röstmasse mit ganzen oder nur grob gehackten Nusskernen, die entweder den ganzen GebĂ€ckkörper bildet oder auf einem MĂŒrbeteigboden liegt.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Einfache Massen - Massen und ihre Zutaten. Europa Lehrmittel, abgerufen am 19. April 2026.
- 1 2 Claus SchĂŒnemann, GĂŒnter Treu: Technologie der Backwarenherstellung. Fachkundliches Lehrbuch fĂŒr BĂ€cker und BĂ€ckerinnen. 10. Auflage. Gildebuchverlag, Alfeld/Leine 2009, ISBN 978-3-7734-0150-2, S. 336.
- â Deutsches Lebensmittelbuch, LeitsĂ€tze fĂŒr Feine Backwaren, Abschnitt II 10