Richter (Deutschland)
Ein Richter oder eine Richterin ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der â als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers â Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Recht gegen jedermann sprechen. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten FĂ€llen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind (etwa bei einem engen VerwandtschaftsverhĂ€ltnis zu einer Partei oder wenn sie selbst vom Gegenstand des Rechtsstreits betroffen sind). Zudem kann bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter gestellt werden.
Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden. FĂŒr Deutschland ergibt sich dies aus Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt (nur) den Richtern anvertraut.
In Deutschland unterscheidet man grundsÀtzlich zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.
Berufsrichter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Berufsrichter stehen nicht in einem ArbeitsverhÀltnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen DienstverhÀltnis eigener Art, dem RichterverhÀltnis, das dem DienstverhÀltnis eines Beamten Àhnlich ist.
Berufsrichter sind in der Regel auf Lebenszeit ernannt, daneben gibt es Richter auf Zeit und Richter kraft Auftrags, etwa Beamte, die spĂ€ter zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen (§ 8 Deutsches Richtergesetz DRiG). Professoren können zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden und sind dann neben ihrem weiterhin ausgeĂŒbten Amt als Professor als Richter im Nebenamt tĂ€tig. Die Ernennung zum Richter erfolgt durch AushĂ€ndigung einer Urkunde (§ 17 DRiG). Jedem Richter auf Lebenszeit und auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu ĂŒbertragen (§ 27 DRiG).
Der Richter hat sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 46, § 71 DRiG in Verbindung mit § 61 BBG und § 34 BeamtStG). Die Dienstpflichten des Richters konkretisiert der GeschÀftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts.

Zu den Dienstpflichten des Richters gehören weiterhin die Pflicht, den Richtereid zu leisten (§ 38 DRiG), das MĂ€Ăigungsgebot, also die Pflicht, sich innerhalb und auĂerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine UnabhĂ€ngigkeit nicht gefĂ€hrdet wird (§ 39 DRiG), sowie die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses, also die Pflicht, ĂŒber Beratungen und Abstimmungen zu schweigen (§ 43 DRiG). Ein Richter darf weder auĂerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich RechtsauskĂŒnfte erteilen (§ 41 DRiG). Ausnahmen gelten insoweit fĂŒr Richter, die zugleich Hochschullehrer sind. Traditionell ist der Richter in Deutschland auch zum Tragen der Amtstracht (in Form einer Robe) verpflichtet.
Zu den Rechten des Berufsrichters gehört das Recht auf FĂŒrsorge und Schutz durch den Dienstherrn. Insbesondere hat der Richter ein Recht auf angemessene Besoldung. Die Einzelheiten sind in der jeweiligen Besoldungsordnung R[1] des Bundes und der LĂ€nder geregelt. Im europĂ€ischen Vergleich befindet sich die Richterbesoldung in Deutschland unter den Schlusslichtern.[2] Da im Gegensatz zu Beamten einiger Fachrichtungen Richter nicht regelmĂ€Ăig befördert werden, sehen die Besoldungsordnungen regelmĂ€Ăige Erhöhungen der Besoldung nach Erfahrungsstufen (bzw. bis Februar 2012 nach Lebensalter[3]) vor. Ăhnlich wie Beamte erhalten Richter nach Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt. Ebenso wie Beamte haben Richter einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall sowie einen Anspruch auf Urlaub.
Richter unterstehen Ă€hnlich wie Beamte einer Dienstaufsicht, die durch die richterliche UnabhĂ€ngigkeit eingeschrĂ€nkt ist. Als MaĂnahmen der Dienstaufsicht sind nur der Vorhalt und die Ermahnung zulĂ€ssig (§ 26 Abs. 2 DRiG). Behauptet ein Richter, dass er durch eine MaĂnahme der Dienstaufsicht in seiner UnabhĂ€ngigkeit beeintrĂ€chtigt werde, kann er einen Antrag an das zustĂ€ndige Dienstgericht stellen (§ 26 Abs. 3 DRiG).
VerstöĂe gegen die Dienstpflicht von Richtern können durch DisziplinarmaĂnahmen geahndet werden. Als mildeste DisziplinarmaĂnahme kann der Dienstvorgesetzte durch DisziplinarverfĂŒgung einen Verweis aussprechen. In schwereren FĂ€llen kann gegen Richter auf Lebenszeit oder Richter auf Zeit im förmlichen Disziplinarverfahren durch den Spruch eines Dienstgerichts auf GeldbuĂe, GehaltskĂŒrzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann der Richter durch Entscheidung des Dienstgerichts vorlĂ€ufig des Dienstes enthoben werden. Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrages findet kein förmliches Disziplinarverfahren statt, diese können vielmehr bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhĂ€ngende DisziplinarmaĂnahme zur Folge hĂ€tte, entlassen werden (§ 22 Abs. 3, § 23 DRiG).
Das DienstverhĂ€ltnis der Berufsrichter endet kraft Gesetzes regelmĂ€Ăig mit Erreichen des siebenundsechzigsten Lebensjahres (§ 48 Abs. 1 DRiG fĂŒr die Bundesrichter, die Landesgesetze sehen Ă€hnliche Regelungen vor) oder durch den Tod des Richters. Der Richter ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er schriftlich seine Entlassung verlangt oder wenn sonstige gesetzlich geregelte â in der Praxis wenig bedeutende â GrĂŒnde vorliegen (§ 21 DRiG). Bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsĂ€tzlichen Tat, endet das RichterverhĂ€ltnis kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (§ 24 DRiG). DarĂŒber hinaus kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine Zustimmung nur im Verfahren ĂŒber die Richteranklage (Art. 98 Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) oder â bei Belassung seines vollen Gehalts â bei VerĂ€nderung der Gerichtsorganisation (§ 32, § 33 DRiG) in ein anderes Amt versetzt oder entlassen werden.
Ausbildung und Einstellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die BefĂ€higung zum Richteramt (als Berufsrichter) wird in Deutschland durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer UniversitĂ€t, das mit der ersten PrĂŒfung abgeschlossen wird, und den anschlieĂenden Vorbereitungsdienst, der mit der zweiten StaatsprĂŒfung abgeschlossen wird, erworben (§ 5 DRiG). Die erste PrĂŒfung besteht aus der SchwerpunktbereichsprĂŒfung an der Hochschule und der PflichtfachprĂŒfung durch die zustĂ€ndige Landesbehörde. Die Landesbehörde ist entweder das LandesjustizprĂŒfungsamt fĂŒr das gesamte Bundesland (etwa in Niedersachsen) oder â in manchen BundeslĂ€ndern â PrĂŒfungsĂ€mter bei den jeweiligen Oberlandesgerichten (etwa in Nordrhein-Westfalen).
Das Studium muss grundsĂ€tzlich mindestens vier Jahre dauern, davon mindestens zwei Jahre an einer deutschen UniversitĂ€t, auĂerdem mĂŒssen wĂ€hrend der vorlesungsfreien Zeit drei Monate an praktischer Ausbildung nach MaĂgabe des Landesrechts absolviert werden. Der anschlieĂende Vorbereitungsdienst (Referendariat) dauert zwei Jahre. Er bietet die Gelegenheit, in verschiedenen Arbeitsfeldern praktische Erfahrung zu sammeln (Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt und Wahlstation) und schlieĂt mit dem zweiten (groĂen) Staatsexamen ab. Mit Bestehen dieser PrĂŒfung wird die BefĂ€higung zum Richteramt erworben. Juristen mit der BefĂ€higung zum Richteramt werden auch als âVolljuristenâ bezeichnet.
Die Anstellung als Richter erfolgt grundsĂ€tzlich zunĂ€chst als Richter auf Probe (§ 12 Abs. 1 DRiG). In der Probezeit kann der Richter in den ersten zwei Jahren ohne besonderen Grund entlassen werden (§ 22 Abs. 1 DRiG). Nach Ablauf des dritten oder vierten Jahres kann der Richter auf Probe entlassen werden, wenn er fĂŒr das Richteramt nicht geeignet ist oder wenn weitere, im Gesetz geregelte, GrĂŒnde vorliegen (§ 22 Abs. 2 und 3 DRiG). Wird der Richter auf Probe nicht entlassen, ist er nach mindestens drei (§ 10 Abs. 1 DRiG) und höchstens fĂŒnf Jahren (§ 12 Abs. 2 DRiG) zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Die jeweilige Landesjustizverwaltung stellt nur so viele Assessoren in den Justizdienst ein, wie nach Ablauf der Probezeit entsprechende Planstellen fĂŒr Richter und StaatsanwĂ€lte auf Lebenszeit vorhanden sind.
Faktische Voraussetzung fĂŒr eine Einstellung als Richter ist eine weit ĂŒberdurchschnittlich gute Note (derzeit zumeist nicht unter 8 Punkten, d. h. âoberes befriedigendâ) im zweiten Staatsexamen. Einen solchen Notendurchschnitt (oder eine noch bessere Note) erreichen im langjĂ€hrigen Schnitt nur ca. 15 Prozent der Absolventen. In manchen BundeslĂ€ndern wird auĂerdem noch das erfolgreiche Bestehen eines umfangreichen Einstellungstests (Assessment-Center) vorausgesetzt. Derzeit und in absehbarer Zukunft werden faktisch im bundesweiten Durchschnitt weniger als fĂŒnf Prozent der Rechtsreferendare eines Jahrgangs als Richter auf Probe eingestellt.
Neben Volljuristen sind alle deutschen ordentlichen UniversitÀtsprofessoren im Fachgebiet Rechtswissenschaft unabhÀngig von ihrer Vorbildung zum Richteramt befÀhigt (§ 7 DRiG).
Besonderheiten gelten fĂŒr die Richter des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der LĂ€nder. So sind Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Lebenszeit ernannt, sondern fĂŒr die Dauer von zwölf Jahren. Auch Richter der Verfassungsgerichte der LĂ€nder sind oft auf Zeit gewĂ€hlt. Zudem mĂŒssen an mehreren Verfassungsgerichten der LĂ€nder nicht alle Richter zum Richteramt befĂ€higt sein, etwa am Verfassungsgericht des Landes Baden-WĂŒrttemberg[4] oder am Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz.
Zum technischen Richter beim Bundespatentgericht sind auch Personen befĂ€higt, die nach dem Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums ĂŒber eine mindestens fĂŒnfjĂ€hrige praktische Berufserfahrung und ĂŒber die erforderlichen Rechtskenntnisse (vor allem auf dem Gebiet des Patentrechts) verfĂŒgen.
Anzahl
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zum Stichtag 31. Dezember 2018 gab es nach VollzeitĂ€quivalenten in Deutschland insgesamt etwa 21.340 Berufsrichter, also durchschnittlich einen Richter fĂŒr 4.000 Einwohner.[5] Davon entfielen etwa 15.490 Berufsrichter auf die Ordentliche Gerichtsbarkeit, 2350 auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1880 auf die Sozialgerichte, 930 auf die Arbeitsgerichte, 560 auf die Finanzgerichte, 100 auf das Bundespatentgericht, 16 auf das Bundesverfassungsgericht und 14 auf die Truppendienstgerichte. Von den 21.340 Berufsrichtern waren 125 Richter kraft Auftrags und 2580 Richter auf Probe. Von den 15.490 Berufsrichtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit waren 4.580 im Bereich Straf- und BuĂgeldsachen verwendet und 1190 im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zum Vergleich standen den 4.580 im Bereich Straf- und BuĂgeldsachen 5880 StaatsanwĂ€lte gegenĂŒber. Der Frauenanteil an der Richterschaft war mit 48,66 Prozent an den Sozialgerichten am höchsten.[6] An Oberlandesgerichten waren 1830 Berufsrichter tĂ€tig, an Landgerichten 5330 und an Amtsgerichten 8100.[7][8][9]
Amtsbezeichnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bezeichnung âRichterâ ohne jeden Zusatz (§ 19a Abs. 3 DRiG) fĂŒhren Richter auf Probe § 12 DRiG, nach fĂŒnf Jahren Dienstzeit mit BezĂŒgen sind sie zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen.
Die Amtsbezeichnungen richten sich nach § 19a DRiG:
- âRichter am âŠgerichtâ fĂŒr den Einzelrichter, beisitzenden Richter und Richter kraft Auftrags,
- âVorsitzender Richter am âŠgerichtâ fĂŒr den vorsitzenden Richter im Kollegialspruchkörper,
- âDirektor des âŠgerichtsâ fĂŒr den Leiter eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts (bis zu einer bestimmten GröĂe des Gerichts),
- âPrĂ€sident des âŠgerichtsâ fĂŒr den Leiter eines anderen Gerichts und groĂer erstinstanzlicher Gerichte (so genannter PrĂ€sidialgerichte),
- âVizeprĂ€sident des âŠgerichtsâ fĂŒr den stĂ€ndigen Vertreter eines PrĂ€sidenten.
Vor der EinfĂŒhrung der eigenstĂ€ndigen Besoldungsordnung fĂŒhrte ein
- Richter am Amtsgericht die Bezeichnung âAmtsrichterâ (vor 1945), âAmtsgerichtsratâ oder âOberamtsrichterâ (beide regional unterschiedlich vor und nach 1945, besonders die GerichtsvorstĂ€nde),
- Richter am Landgericht âLandgerichtsratâ,
- Vorsitzender Richter am Landgericht âLandgerichtsdirektorâ,
- Richter am Oberlandesgericht âOberlandesgerichtsratâ,
- Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht âSenatsprĂ€sidentâ und
- Richter am Bundesgerichtshof âBundesrichterâ.
- Rechtshistorisch ist der Begriff des âHilfsrichtersâ. Das frĂŒhe GVG verstand hierunter einen Berufsrichter, der an ein Gericht bei Bedarf ohne feste Planstelle abgeordnet werden konnte.[10]
Abweichend von § 19a DRiG ist die Bezeichnung am Bundesverfassungsgericht âRichter/PrĂ€sident/VizeprĂ€sident des Bundesverfassungsgerichtsâ, indirekt festgelegt in den § 11, § 12, § 15 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).
Ehrenamtliche Richter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ehrenamtliche Richter sind Richter (und werden nach § 11 Strafgesetzbuch explizit als solche bezeichnet), die nicht die BefĂ€higung zum Richteramt haben mĂŒssen. Nach MaĂgabe der jeweiligen Verfahrensordnungen als ReprĂ€sentanten der Bevölkerung wirken sie an der Rechtsprechung mit (beispielsweise Schöffen im Strafprozess sowie ehrenamtliche Richter bei den Arbeits- und Sozial- und Landwirtschaftsgerichten, den Verwaltungs- und Finanzgerichten) und sollen den âgesunden Menschenverstandâ einbringen. Die ehrenamtlichen Richter beteiligen sich an der Rechtsfindung durch ihre Lebenserfahrung und SachnĂ€he. Teilweise wird die SachnĂ€he vom Gesetz sogar ausdrĂŒcklich verlangt: Bei den Arbeitsgerichten werden die ehrenamtlichen Richter je zur HĂ€lfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), wĂ€hrend die ehrenamtlichen Richter (Handelsrichter) an den Kammern fĂŒr Handelssachen Kaufleute oder verantwortliche Mitarbeiter einer juristischen Person, die Kaufmann ist, sein mĂŒssen (§ 109 GVG).
Ehrenamtliche Richter dĂŒrfen nur in den gesetzlich bestimmten FĂ€llen tĂ€tig werden (§ 44 Abs. 1 DRiG). Sie können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (§ 44 Abs. 2 DRiG). Ehrenamtliche Richter haben ebenso wie Berufsrichter das Beratungsgeheimnis zu wahren und vor der ersten Dienstleistung einen Eid zu leisten (§ 45 DRiG). Ehrenamtliche Richter fĂŒhren in der Strafgerichtsbarkeit die Bezeichnung âSchöffeâ, in den Kammern fĂŒr Handelssachen die Bezeichnung âHandelsrichterâ und im Ăbrigen die Bezeichnung âehrenamtlicher Richterâ. Die Richterrobe tragen bundesweit nur die Handelsrichter, in Berlin die ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Hamburg die ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit[11]; Schöffen und andere ehrenamtliche Richter tragen keine Robe.
Haftung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]FĂŒr SchĂ€den, die ein Richter im Rahmen seiner dienstlichen TĂ€tigkeit einem Dritten zufĂŒgt, haftet der Richter gemÀà Art. 34 Satz 1 GG nicht selbst. Die Haftung trifft vielmehr dessen Dienstherr (Land oder Bund). Sofern der Schaden durch die Verletzung einer Amtspflicht bei einem Urteil verursacht wird, haftet gemÀà § 839 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG die Körperschaft, bei der der Richter angestellt ist, nur dann, wenn die Pflichtverletzung des Richters in einer Straftat besteht, wobei diese Straftat eine Rechtsbeugung darstellen muss (so genanntes Richterspruchprivileg, missverstĂ€ndlich auch Spruchrichterprivileg genannt). Der Begriff des Urteils im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB umfasst neben Urteilen im technischen Sinn auch BeschlĂŒsse, soweit es sich um eine richterliche Entscheidung handelt, die in einem nach den wesentlichen fĂŒr das gerichtliche Verfahren geltenden GrundsĂ€tzen (Rechtliches Gehör, BegrĂŒndungszwang, Ausschöpfung der Beweismittel) gefĂŒhrten Verfahren ergeht, die Instanz beendet und der Rechtskraft fĂ€hig ist.
Bei Vorsatz, der bei Rechtsbeugung immer vorliegt, oder grober FahrlĂ€ssigkeit des Richters kann die Körperschaft, bei der er angestellt ist, den Richter in RĂŒckgriff nehmen.
Strafrechtliche Verantwortung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch vorsĂ€tzliche falsche Anwendung des Rechts kann sich der Richter wegen Rechtsbeugung strafbar machen. Hinzu kommen können je nach Fallgestaltung weitere Delikte, z. B. Strafvereitelung im Amt, Freiheitsberaubung und Nötigung in mittelbarer TĂ€terschaft. Wegen dieser Delikte kann der Richter aber nur bestraft werden, wenn er sich zugleich der Rechtsbeugung schuldig macht (so genannte âSperrwirkungâ des Rechtsbeugungstatbestandes).
Die richterliche UnabhÀngigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach Art. 97 GG sind die Richter (persönlich und sachlich) unabhÀngig und nur dem Gesetze unterworfen. § 1 GVG und § 25 DRiG wiederholen diesen elementaren Grundsatz.
§ 39 DRiG verpflichtet die Richter ausdrĂŒcklich, ihre UnabhĂ€ngigkeit innerhalb und auĂerhalb ihres Amtes, auch bei politischer BetĂ€tigung, zu wahren. Sehen sie ihre UnabhĂ€ngigkeit durch MaĂnahmen der Dienstaufsicht verletzt, steht ihnen der Rechtsweg zu dem Dienstgericht des Bundes, einem besonderen Senat des Bundesgerichtshofs offen (§ 26 Abs. 3, 61 ff. DRiG). Umgekehrt ist bei VerstöĂen gegen die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung eine Richteranklage zum Bundesverfassungsgericht möglich (Art. 98 Abs. 2 und Abs. 5 GG).
79 Abs. 3 GG gewÀhrleistet die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland und damit auch eine föderale Justizverwaltung. § 21e GVG regelt die gerichtliche GeschÀftsverteilung durch das von den Richtern gewÀhlte PrÀsidium.
Dienstaufsicht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Richter sind unabhĂ€ngig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine UnabhĂ€ngigkeit beeintrĂ€chtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Die richterliche UnabhĂ€ngigkeit ist grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege. Durch die richterliche UnabhĂ€ngigkeit wird die fĂŒr den Rechtsstaat unerlĂ€ssliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene BĂŒrger sich einem neutralen Richter gegenĂŒbersieht. Die richterliche UnabhĂ€ngigkeit besteht im Interesse der Rechtssuchenden, ist also kein Grundrecht und kein Standesprivileg der Richter. Allerdings gehört der Grundsatz der sachlichen und persönlichen UnabhĂ€ngigkeit zu den hergebrachten GrundsĂ€tzen des richterlichen Amtsrechts gemÀà Art. 33 Abs. 5 GG und rĂ€umt dem Richter daher ein grundrechtsĂ€hnliches Individualrecht ein.[12] Die UnabhĂ€ngigkeit besteht nur gegenĂŒber der Exekutive, nicht aber gegenĂŒber der Gesetzgebung oder gegenĂŒber im Rechtsmittelzug ĂŒbergeordneten Gerichten, soweit das Gesetz eine Bindung an deren Entscheidungen anordnet.
Man unterscheidet die sachliche UnabhĂ€ngigkeit und die persönliche UnabhĂ€ngigkeit. Sachliche UnabhĂ€ngigkeit bedeutet Freiheit von Weisungen. Dabei ist Weisung im weitesten Sinne zu verstehen: jede Art von Einflussnahme ist unzulĂ€ssig. Weder ein GerichtsprĂ€sident noch ein Justizminister kann einem Richter eine Anweisung geben, wie er einen bestimmten Fall zu entscheiden hat. Auch Beurteilungen und MaĂnahmen der Dienstaufsicht dĂŒrfen keine ausdrĂŒckliche oder indirekte Anweisung enthalten, wie der Richter in Zukunft zu entscheiden hat. Die sachliche UnabhĂ€ngigkeit kommt jedem Richter, auch dem Richter auf Probe und dem ehrenamtlichen Richter, zu. Persönliche UnabhĂ€ngigkeit bedeutet, dass der Richter gegen seinen Willen in der Regel nicht aus seinem Amt entlassen oder versetzt werden kann (§ 30 DRiG). Die persönliche UnabhĂ€ngigkeit dient der Absicherung der sachlichen UnabhĂ€ngigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter entlassen oder versetzt wird. Entlassungen oder Versetzungen als DisziplinarmaĂnahme sind nur durch Richterspruch (also wiederum durch unabhĂ€ngige Richter) möglich. Persönliche UnabhĂ€ngigkeit kommt nur den auf Lebenszeit angestellten Richtern zu (Art. 97 Abs. 2 GG). Auch ehrenamtliche Richter können aber gegen ihren Willen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (§ 44 Abs. 2 DRiG).
Grenzen der richterlichen UnabhÀngigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die durch die richterliche UnabhĂ€ngigkeit garantierte Weisungsfreiheit gilt nur fĂŒr die richterliche TĂ€tigkeit, also die Rechtsprechung, nicht aber fĂŒr Aufgaben der Gerichtsverwaltung und der Justizverwaltung. Die richterliche UnabhĂ€ngigkeit enthebt den Richter auch nicht von der Bindung an das Gesetz. Auch befreit die Weisungsfreiheit den Richter nicht von (allgemein gehaltener) Kritik und von Haftung fĂŒr Amtspflichtverletzungen.
Die richterliche UnabhĂ€ngigkeit stellt den Richter auch nicht von einer Dienstaufsicht frei. Er unterliegt der Dienstaufsicht insoweit, als nicht die richterliche UnabhĂ€ngigkeit betroffen ist. Im Rahmen der Dienstaufsicht kann dem Richter die ordnungswidrige AusfĂŒhrung der DienstgeschĂ€fte dann vorgehalten werden, wenn es um die Sicherung des ordnungsgemĂ€Ăen GeschĂ€ftsablaufs, um die Ă€uĂere Form, den so genannten Bereich der Ă€uĂeren Ordnung, oder um richterliche TĂ€tigkeiten geht, die dem Kernbereich der UnabhĂ€ngigkeit so weit entrĂŒckt sind, dass fĂŒr sie die Garantie der richterlichen UnabhĂ€ngigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann. So ist es zulĂ€ssig, den Richter zur PĂŒnktlichkeit und zu angemessenen Umgangsformen mit anderen Verfahrensbeteiligten anzuhalten. ZulĂ€ssig sind nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes auch GeschĂ€ftsprĂŒfungen, Vergleiche von Erledigungszahlen, Vorhalt von RĂŒckstĂ€nden, das RĂŒgen einer gesetzwidrigen Terminierungspraxis und die Anregung, einen weiteren Sitzungstag in der Woche abzuhalten. Auch offensichtliche Fehlgriffe bei einer Entscheidung können dann beanstandet werden, wenn ĂŒber den Fehler kein Zweifel bestehen kann. Jedoch darf die dienstaufsichtfĂŒhrende Stelle keine WĂŒrdigung der Sach- und Rechtslage vornehmen, die nur den Rechtsmittelgerichten zukommt. Der Inhalt einer Entscheidung ist im Ăbrigen aber der Dienstaufsicht entzogen.
UnzulĂ€ssig ist eine Dienstaufsicht hingegen im Kernbereich der richterlichen UnabhĂ€ngigkeit. Hierzu gehören nicht nur die Entscheidungen des Richters selbst, sondern auch alles, was hiermit in Zusammenhang steht, beispielsweise die Vorbereitung und DurchfĂŒhrung der mĂŒndlichen Verhandlung. So ist es unzulĂ€ssig, einem Richter vorzuhalten, seine VerhandlungsfĂŒhrung sei nicht straff genug oder er bemĂŒhe sich zu sehr darum, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen.
Richterliche UnabhÀngigkeit und Beurteilungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die regelmĂ€Ăige Beurteilung von Richtern ist zulĂ€ssig und verstöĂt nicht gegen die richterliche UnabhĂ€ngigkeit. Denn fĂŒr sachgerechte Personalentscheidungen sind Beurteilungen unverzichtbar. AussagekrĂ€ftig ist eine Beurteilung aber nur, wenn sie sich auch ĂŒber spezifische juristische Kenntnisse und FĂ€higkeiten des Richters Ă€uĂert. Andererseits darf auf den Richter kein Einfluss genommen werden, wie er bestimmte FĂ€lle zu entscheiden hat, wobei auch indirekte und psychologische Einflussnahmen unzulĂ€ssig sind. Daher entsteht immer wieder Streit, welche ĂuĂerungen in Beurteilungen im Einzelfall zulĂ€ssig sind.
Als zulĂ€ssig gehalten wurden die ĂuĂerungen, dass die Leistung des Richters jedenfalls in quantitativer Hinsicht allenfalls dem unteren Durchschnitt der Anforderungen entspreche, dass sein Arbeitspensum nicht zu befriedigen vermöge, dass der Richter sitzungsreife Sachen ohne erkennbaren Grund lĂ€nger habe liegen lassen, dass EntscheidungsentwĂŒrfe des Richters (in einem Kollegialgericht) bis zuletzt teilweise nur mit wesentlichen Ănderungen haben ĂŒbernommen werden können, dass die Urteile des Richters durch eingehendere WĂŒrdigung des Parteivorbringens an Ăberzeugungskraft gewinnen wĂŒrden, dass in EinzelfĂ€llen die genaue Verbindung der RechtssĂ€tze mit den konkreten Tatsachen nicht ganz gelungen scheine und dass ein Richter ein nicht ĂŒbersehbares problematisches Sozialverhalten zeige und der Richter unĂŒbersehbare Persönlichkeitsdefizite aufweise.
FĂŒr unzulĂ€ssig gehalten wurde eine ĂuĂerung darĂŒber, wie oft Entscheidungen des Richters vom Rechtsmittelgericht aufgehoben wurden, sowie eine ĂuĂerung darĂŒber, wie viele in einem Jahr eingegangene Verfahren der Richter durch Urteile und nicht auf andere Art erledigt hat. Ebenfalls als unzulĂ€ssig gehalten wurden die ĂuĂerungen, im Vordergrund der Erörterungen der Sach- und Rechtslage stehe meist das BemĂŒhen, einer gerichtlichen Entscheidung aus dem Weg zu gehen, der Richter hĂ€tte sich in geeigneten FĂ€llen des Grundsatzes der MĂŒndlichkeit bedienen sollen, der Richter sei der Anregung, einen weiteren Sitzungstag in der Woche abzuhalten, nicht nachgekommen, und die VerhandlungsfĂŒhrung des Richters sei nicht straff genug.[13]
Kritisiert wird mitunter, dass in Beurteilungen unangepasstes Verhalten eines Richters sanktioniert werden könne, was dessen UnabhĂ€ngigkeit gefĂ€hrde. âWehrt man sich â als aufrechter und unabhĂ€ngiger Richter â offensiv, fĂŒhrt dies zur 'Feststellung' von Defiziten im Bereich der Selbstkritik.â[14]
Diskussionen um die richterliche UnabhÀngigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Funktion der Gerichte im GefĂŒge der Gewaltenteilung verlangen eine von Legislative und Exekutive unabhĂ€ngige Justiz.
Die Richterschaft kritisiert deshalb zunehmend die politische Einflussnahme ĂŒber die RichterwahlausschĂŒsse (Art. 95 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 4 GG) und die faktische PrĂ€judizienwirkung höchstrichterlicher Urteile auf die Instanzgerichte.[15][16]
Daneben steht seit Jahren die Forderung nach einer Selbstverwaltung der Justiz mit eigenem Haushalt und voller Personalhoheit.[17] In diesem Zusammenhang legte im Jahr 2019 das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH[18][19] unter anderem die Frage vor, ob es sich bei dem vorlegenden Verwaltungsgericht um ein unabhÀngiges Gericht handele. Hier stellt das Vorlagegericht seine institutionelle UnabhÀngigkeit vor dem Hintergrund infrage, dass hessische Richter vom hessischen Justizministerium ernannt und befördert werden.
Gerd Seidel vertrat 2002 die Ansicht, in der heutigen Zeit gingen die wirklichen Gefahren fĂŒr die richterliche UnabhĂ€ngigkeit von der Rechtsprechung selbst aus: Durch offensichtlich grob unverhĂ€ltnismĂ€Ăige und völlig unplausible Entscheidungen und Eskapaden im persönlichen Verhalten einzelner Richter werde die gesamte Richterschaft und oft auch der Rechtsstaat in Misskredit gebracht. Als Abhilfe schlug er vor, die bisherigen Beurteilungen durch den Dienstvorgesetzten zu ersetzen durch zweijĂ€hrlich stattfindende Evaluierungen durch Kommissionen, die mit Richtern des gleichen Gerichts und des ĂŒbergeordneten Rechtsmittelgerichts besetzt sein sollen.[20]
Reformbestrebungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wahl der Bundesrichter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verfahren bei der Wahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes wird immer wieder kritisiert. Insbesondere wird die mangelnde Transparenz des Verfahrens und die Tatsache, dass bei der Wahl neben der fachlichen Qualifikation auch die parteipolitische Ausrichtung der Kandidaten eine Rolle spielt, bemĂ€ngelt. Dementsprechend forderten beispielsweise die PrĂ€sidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung 2002 unter anderem, dass die Bundesrichter in einem transparenten Verfahren ausschlieĂlich aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu berufen seien. Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Ernst-Wolfgang Böckenförde spricht von âParteipatronageâ und âpersoneller Machtausdehnung der Parteienâ. Andererseits dient die Beteiligung von gewĂ€hlten Abgeordneten bei der Richterwahl der Verwirklichung des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), wĂ€hrend die Kooptation, also ein System, bei dem sich die Richterschaft durch Zuwahl selbst ergĂ€nzt, verfassungsrechtlich unzulĂ€ssig wĂ€re.[21]
Selbstverwaltung der Justiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weiter wird die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz von der Exekutive diskutiert. Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953[22] hat angemahnt: âGesetzgeberische MaĂnahmen, um die UnabhĂ€ngigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenĂŒber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur DurchfĂŒhrung des Grundgesetzes.â
In der Empfehlung des Europarates ĂŒber die Rolle der Richter und in den Kriterien der EuropĂ€ischen Union ĂŒber die Aufnahme neuer MitgliedslĂ€nder heiĂt es: âDie fĂŒr die Auswahl und Laufbahn der Richter zustĂ€ndige Behörde sollte von der Exekutive unabhĂ€ngig seinâ. Heribert Prantl schreibt hierzu: âDas ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, DĂ€nemark und in den Niederlanden â in Deutschland nicht. Deutschland wĂ€re also, wĂ€re es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat [âŠ].â[23] Allerdings ist die â deutscher Tradition entsprechende â Richterberufung durch die Regierung oder den zustĂ€ndigen Minister wegen der parlamentarischen Verantwortung der Regierung mit dem Demokratieprinzip vereinbar.[21]
Sowohl der Deutsche Richterbund[24] als auch die Neue Richtervereinigung[25] setzten sich fĂŒr die Selbstverwaltung der Justiz ein.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- GĂŒnther Schmidt-RĂ€ntsch, Johanna Schmidt-RĂ€ntsch: Kommentar zum Deutschen Richtergesetz. 6. Auflage. Beck, MĂŒnchen 2009, ISBN 978-3-406-49947-0.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Informationen ĂŒber den Beruf des Richters und Staatsanwalts auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
- Zur Wortgeschichte: Artikel im Deutschen Rechtswörterbuch
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Neufassung fĂŒr Richter des Bundes rĂŒckwirkend zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz ĂŒber die Anpassung von Dienst- und VersorgungsbezĂŒgen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009) vom 29. Juli 2008, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 1. August 2008 Teil I Nr. 34, Seiten 1582 ff.
- â Richtereinkommen im europĂ€ischen Vergleich S. 261 f in der Studie der European Commission for the Efficiency of (http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/2012/Rapport_en.pdf)
- â Besoldung: Erfahrungsstufen lösen Besoldungsdienstalter ab. Archiviert vom (nicht mehr online verfĂŒgbar) am 17. Oktober 2014; abgerufen am 12. Oktober 2014.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- â Verfassungsgerichtshof Baden-WĂŒrttemberg. Abgerufen am 20. August 2020.
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