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Postgraduales Studium

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Ein postgraduales Studium ist ein Studium, das i. d. R. ein vorhergehendes erfolgreich abgeschlossenes Studium (in der Regel grundständiges Studium) voraussetzt. Ziel eines postgradualen Studiums ist in der Regel ein weiterer akademischer Grad, kann aber auch die Weiterbildung ohne weiteren akademischen Grad oder die Vorbereitung auf eine ergänzende Staatsprüfung sein. Das Curriculum wird oft in Form eines Hochschullehrgangs angeboten. Ursprünglich wurden postgraduale Studiengänge in Deutschland oft mit einem weiteren Diplom- oder Magistergrad abgeschlossen (§12 Hochschulrahmengesetz). Nach dem Bologna-Prozess sind mittlerweile die meisten postgradualen Studiengänge konsekutive Masterstudiengänge.

Der Begriff entstammt den englischsprachigen oder entsprechend inspirierten Bildungssystemen. Er geht auf das englische Verb (to) graduate zurück, dessen moderne Bedeutung sich auf das Erwerben eines Abschlusses bezieht, sowie auf das lateinische post in der Bedeutung von „nach“. Im angloamerikanischen Bildungssystem schließt der Begriff „Postgraduate“ allerdings auch PhD-Studenten mit ein, die in der Regel im Deutschen mit Doktoranden gleichgesetzt werden.

Die Zulassung, Betreuung und Studiengebühren von Postgraduierten unterscheiden sich in aller Regel von denen der Erststudenten. Einige akademische Institutionen wie z. B. das Europäische Hochschulinstitut werden ausschließlich von Postgraduierten besucht. Eine mögliche Organisationsform sind Graduiertenkollegs.

Auch vor dem Bologna-Prozess gab es im deutschen Hochschulsystem bereits postgraduale Studiengänge. Das Hochschulrahmengesetz unterscheidet innerhalb der postgradualen Studien zwischen Aufbaustudium, Ergänzungsstudium und Zusatzstudium, ohne eine jeweilige Definition zu geben.[1] Diese dienen der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Sie können zu einem eigenen Diplom- oder Magistergrad führen und sollen höchstens zwei Jahre dauern (§ 12 S. 2). Teilweise gibt es postgraduale Diplom- bzw. Magisterstudiengänge bis heute (dann allerdings meistens – wie heutige Masterstudiengänge – in modularisierter Form). Als Beispiele können das verwaltungswissenschaftliche Aufbaustudium an der Universität Speyer (Abschluss: Magister bzw. Magistra der Verwaltungswissenschaften, modularisiert seit 2025)[2] sowie das Aufbaustudium Diplom Wirtschaftswissenschaften an der TU Freiberg[3] dienen. Andere wurden im Rahmen des Bolognaprozesses in konsekutive Masterstudiengänge überführt. Beispiele für diese zweite Kategorie sind: Diplom-Kriminologe › Master Internationale Kriminologie an der Universität Hamburg[4]; Diplompsychogerontologe Univ. (postgrad.) › M.Sc. Gerontologie) an der Universität Erlangen-Nürnberg[5] sowie Magister/Magistra Public Health (MPH) › M.A. Public Health an der Universität Bremen.[6] Die Verleihung eines eigenen Hochschulgrades (Diplom/Magister) gemäß § 12 Hochschulrahmengesetz kommt für den Abschluss eines postgradualen Studienganges nur dann in Frage, wenn durch diesen eine selbstständige Qualifikation vermittelt wird, die deutlich über die im grundständigen Studium erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse hinausgeht. Dies entschied die Kultusministerkonferenz in ihrem Beschluss vom 1. Februar 2001.[7]

Einige der Landeshochschulgesetze sehen ebenfalls solche Begriffe vor, allerdings ebenfalls ohne eigene Definition oder in unterschiedlichen Kontexten, so dass sich keine einheitliche Bedeutung festlegen lässt. Hessen sieht beispielsweise keine dieser drei Studienarten vor.

Von den postgradualen Studiengängen als Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien sind die Kontaktstudien bzw. allgemeiner weiterbildende Studiengänge im Sinne älterer Fassungen des Hochschulrahmengesetzes abzugrenzen. Die aktuelle Fassung des Hochschulrahmengesetzes sieht diese jedoch nicht mehr vor.

Nach dem Berliner Hochschulgesetz dienen Aufbaustudiengänge „der Vertiefung eines Studiums zur Erlangung der Promotion“.[8]

Das Statistische Bundesamt definiert das Aufbaustudium als ein „Studium nach einem bereits erreichten Hochschulabschluss, der in der Regel Voraussetzung für die Zulassung ist. Aufbaustudien sollen das Erststudium fachlich vertiefen oder inhaltlich ergänzen.“ Das konsekutive Masterstudium wird ausdrücklich ausgenommen, andere Masterstudiengänge werden jedoch als Aufbaustudium eingeordnet.[9]

Ergänzungsstudium

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Nach dem Berliner Hochschulgesetz dienen Ergänzungsstudien der Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen.[8]

Das Statistische Bundesamt definiert das Ergänzungsstudium als „Studienangebote (Studiengänge, Studieneinheiten, Kurse) für Absolventen eines Studienganges mit berufsqualifizierendem Studienabschluss in einer anderen als der bisher studierten Fachrichtung, mit denen eine ergänzende, vorrangig berufsbezogene (Teil-)Qualifikation vermittelt werden soll.“[9]

In Berlin dienen Zusatzstudien der Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen.[8]

In Sachsen können Zusatzstudien im Gegensatz zu Aufbau- und Ergänzungsstudien nicht zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen.[10]

Das Statistische Bundesamt definiert das Zusatzstudium als „Ein- bis zweijährige Studiengänge für Absolventen eines Studienganges mit erstem berufsqualifizierendem Studienabschluss in derselben Fachrichtung außerhalb geschlossener Studiensysteme, mit denen eine auf den abgeschlossenen Studiengang bezogene weitere (zusätzliche) Qualifikation vermittelt werden soll.“[9]

Bologna-Prozess

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Nach dem Bologna-Prozess sind typische postgraduale Studiengänge nunmehr Masterstudiengänge und Promotionsstudiengänge. Die Dauer von Masterstudiengängen beträgt ein bis zwei Jahre, die Dauer von Promotionsstudiengängen ist beispielsweise in Bayern auf in der Regel drei Jahre begrenzt.[11]

Bei den Masterstudiengängen werden konsekutive, nicht-konsekutive und weiterbildende Studiengänge unterschieden.

  • Die konsekutiven Masterstudiengänge vertiefen ein vorhergehendes Bachelorstudium. Rechnet man Bachelorstudium und konsekutives Masterstudium zusammen, kommt man insgesamt auf eine ähnliche Studiendauer wie bei traditionellen grundständigen Studiengängen, also Diplom- oder Magisterstudiengängen. Konsekutive Studiengänge werden daher oftmals trotz ihrer Eigenschaft als postgraduale Studiengänge wie Erststudien behandelt und somit in einigen Bundesländern nicht mit Studiengebühren belegt[12] oder sind förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die überwiegende Mehrheit der Masterstudiengänge fällt in diese Kategorie.[13]
  • Nicht-konsekutive Masterstudiengänge schließen an ein beliebiges, abgeschlossenes Studium an. Ein häufiger solcher Masterabschluss ist der Master of Business Administration.
  • Weiterbildende Masterstudiengänge ähneln den nicht-konsekutiven Studiengängen, setzen allerdings zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung voraus.

Einzelnachweise

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  1. ↑ Hochschulrahmengesetz i. d. F. vom 26. Januar 2005, § 12
  2. ↑ Informationen zum Studiengang auf den Seiten der Universität Speyer
  3. ↑ Informationen zum Studiengang auf den Seiten der TU Freiberg
  4. ↑ Christian Wickert, Christina Schlepper, Simon Egbert und Katrin Bliemeister: Kriminologie studieren in Hamburg. In: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 96 (2013), S. 270–275, S. 271.
  5. ↑ Informationen zum M.Sc. Gerontologie und der Historie des Studiengangs auf den Webseiten der Universität Erlangen-Nürnberg.
  6. ↑ Informationen zum ehemaligen Aufbaustudium und zu den Nachfolgestudiengängen auf den Seiten der Universität Bremen
  7. ↑ Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001)
  8. 1 2 3 Berliner Hochschulgesetz i. d. F. vom 12. Juli 2007, § 25
  9. 1 2 3 Statistisches Bundesamt: Definitionenkatalog für die Studenten- und Prüfungsstatistik (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche im Internet Archive) (PDF-Datei; 40,48 kB). Stand: WS 2007/2008 und SS 2008
  10. ↑ Sächsisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 31. Januar 2006, § 22
  11. ↑ Bayerisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 23. Mai 2006, Art. 57
  12. ↑ Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 10
  13. ↑ Hochschulkompass.de, Stand: Oktober 2007