Parteienprivileg
Das Parteienprivileg des Artikels 21 des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland stattet die politischen Parteien in Deutschland wegen ihrer besonderen Bedeutung fĂŒr die parlamentarische Demokratie mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie aus. Insbesondere legt Art. 21 Abs. 4 GG die Entscheidung ĂŒber die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei ausschlieĂlich in die Hand des Bundesverfassungsgerichts.[1] Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von der VerfassungsmĂ€Ăigkeit der Partei auszugehen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu.[2]
Eine VerbotsverfĂŒgung aufgrund Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 VereinsG durch die Exekutive ist unzulĂ€ssig.[3][4] Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der GrĂŒndung oder TĂ€tigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf.
Verfassungsrechtliche GewÀhrleistung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Parteienprivileg bezieht sich in erster Linie auf die Parteiorganisation. Es schĂŒtzt die Partei in ihrem Bestand, solange ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen TĂ€tigkeit nicht behindert werden.
Daneben erstreckt sich das Privileg auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene TĂ€tigkeit der FunktionĂ€re und AnhĂ€nger einer Partei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoĂen.[5] Das Parteienprivileg folgt aus der Aufgabe der Parteien, gemÀà Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Da die Parteien darauf angewiesen sind, politische Zielvorstellungen sowie Wege zur Zielerreichung zu formulieren und die BĂŒrger von beiden zu ĂŒberzeugen, mĂŒssen sie bis zur etwaigen Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit das Recht und die Möglichkeit haben, ungehindert auf die politische Willensbildung des BĂŒrgers einzuwirken.[6]
Die politischen AktivitĂ€ten einer nicht verbotenen Partei sowie ihrer Mitglieder und AnhĂ€nger dĂŒrfen weder durch Versammlungs-[7] noch Redeverbote,[8] die sich auf die von der Partei vertretenen Inhalte stĂŒtzen, behindert werden noch etwa durch die Ablehnung von strafrechtlich nicht bedenklichen Wahlwerbespots[9] oder auch durch eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen.[10]
Ersatzorganisationen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist die Auflösung der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden (§ 46 Abs. 3 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall auĂerdem die Einziehung des Vermögens der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnĂŒtzigen Zwecken aussprechen.
FĂŒr die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfĂ€llt das Parteienprivileg. Die Aufrechterhaltung des Zusammenhalts der Partei oder die GrĂŒndung einer Ersatzorganisation sind als FortfĂŒhrung einer fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rten Partei nach § 84 StGB strafbar.
Ăber das Verbot von Ersatzorganisationen entscheidet gemÀà § 33 PartG ebenfalls das Bundesverfassungsgericht.
Verbotsverfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP)[11] verboten, 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)[12]. Ein 2001 gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) eingeleitetes Verbotsverfahren wurde 2003 aus verfahrensrechtlichen GrĂŒnden eingestellt.[13] In einem weiteren Verbotsverfahren gegen die NPD von 2013 wurde diese 2017 trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit nicht verboten.[14]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, Az. 6 C 29.08 Volltext, Rz. 20
- â BVerfG, Urteil vom 21. MĂ€rz 1961 â 2 BvR 27/60, BVerfGE 12, 296.
- â BVerfGE 2, 1, 13; BVerfGE 5, 85, 140
- â Bundesministerium des Innern: Parteiverbot.
- â BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978, Az. 2 BvR 487/76, BVerfGE 47, 130, 139 m.w.N.
- â BVerfGE 47, 130 140 f.
- â BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001, Az. 1 BvQ 22/01, Volltext = NJW 2001, 2076.
- â BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2002, Az. 1 BvQ 49/02, Volltext = NJW 2003, 1108.
- â BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978, Az. 2 BvR 523/75 u. a., BVerfGE 47, 198.
- â BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, Az. 7 B 184.88, Volltext = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91.
- â BVerfGE 2, 1
- â BVerfGE 5, 85
- â BVerfG: Parteiverbotsverfahren
- â BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13, Volltext.