Niedere Gerichtsbarkeit

Die Niedere Gerichtsbarkeit beziehungsweise Niedergerichtsbarkeit ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Rechtswesen. Die niedere Gerichtsbarkeit (auch die Bezeichnungen patrimoniale Gerichtsbarkeit, Dorf-, Thing- oder Hubengericht werden verwendet) befasste sich in der Regel mit geringeren Delikten des Alltags, die mit GeldbuĂen oder leichteren Leibstrafen sĂŒhnbar waren.[1] Dazu gehörten der Pranger sowie das Tragen des LĂ€stersteins. Diese gehörten zu den Ehrenstrafen. Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit waren zumeist Angehörige der LandstĂ€nde, Adlige, geistliche Stifter oder die RĂ€te der landesunmittelbaren StĂ€dte. Ăber die Untertanen auf seinen KammergĂŒtern ĂŒbten der Landesherr beziehungsweise seine Beamten die niedere Gerichtsbarkeit aus. Im spĂ€ten Mittelalter war die Gerichtsbarkeit zu einem dinglichen Recht geworden, das dementsprechend auch verkauft oder verpfĂ€ndet werden konnte.
Das Richteramt wurde entweder vom Gerichtsherren selbst ausgeĂŒbt oder delegiert. So gab es in den Dörfern Erbrichter oder Setzrichter, in MĂ€rkten Marktrichter und in den StĂ€dten Stadtrichter. Die jeweiligen Richter standen dem Schöffengericht vor, die bĂ€uerliche oder stĂ€dtische Gemeinde wirkte ĂŒber die Schöffen an der Rechtsprechung mit. Die Einnahmen aus den GerichtsgebĂŒhren und den BuĂgeldern wurden zwischen Gerichtsherr und Richter geteilt. Bis weit ins 16. Jahrhundert hinein waren die Richter juristische Laien. Seit dieser Zeit setzte sich in den StĂ€dten langsam die Besetzung der Richterstellen mit an der UniversitĂ€t ausgebildeten Juristen durch.
Die Folter durfte nicht angewendet, schwere Leibstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhĂ€ngt werden. Die niedere Gerichtsbarkeit war ebenfalls fĂŒr das Erbrecht, Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Ăberwachung von VerkĂ€ufen zustĂ€ndig.
Schwere Leibstrafen und Todesurteile durften in der Regel nur durch Hochgerichte ausgesprochen werden, die in der Regel dem Landesherrn und nicht dem Grundherrn unterstanden. Freie ReichsstĂ€dte besaĂen im Allgemeinen eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit (Blutgerichtsbarkeit).
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gerhard Theilacker: Friedensgerichtsbarkeit und Rechtspfleger: die Entwicklung der niederen Gerichtsbarkeit in Deutschland unter besonderer BerĂŒcksichtigung der im Lande Baden-WĂŒrttemberg gemachten Erfahrungen. Dissertation an der UniversitĂ€t TĂŒbingen, 1962. Veröffentlicht 1963.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Recht im Mittelalter ( vom 6. Juli 2016 im Internet Archive) In: www.regionalgeschichte.net