Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung ist
- eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis,
- in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
- das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).
Daraus ergeben sich je nach nationalem Recht verschiedene sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten.
In Deutschland spricht man auch von einem Minijob. Geringfügig Beschäftigte sind nach deutschem Recht in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig.[1] Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen.[2] Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Daraus folgt aber kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer.[3] Nach § 40a Einkommensteuergesetz ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer möglich. Die deutsche Besteuerung von Minijobs steht insbesondere bei der Anwendung des Ehegattensplittings in der Kritik.[4]
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Definition
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Geringfügig entlohnte Beschäftigung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022[5] an die Höhe des allgemeinen Mindestlohns gekoppelt und liegt für 2026 bei 603 €, für 2027 bei 633 € (vgl. Tabelle unter "Geschichtliche Entwicklung"). Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Übt sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, so werden die Entgelte dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung neben einer bestehenden und für sich gesehenen versicherungspflichtigen Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG und in § 3 Nr. 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt. Die Vergütung eines geringfügig entlohnten Beschäftigten für die geleisteten Arbeitsstunden ausschließlich mit Sachbezügen (zum Beispiel geldwerter Vorteil aus der Nutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeugs) ist seit Einführung des Mindestlohns zum 1. Januar 2015 nicht mehr möglich, da der Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG nur noch in Geld erfüllt werden kann.
Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen Dauer. Das monatliche Entgelt für diesen Zeitraum darf im Durchschnitt die Entgeltgrenze (2026 pro Monat 603 €) nicht überschreiten.[6] Die Einhaltung der Entgeltgrenze ist bei jeder Veränderung in den Verhältnissen, die von Dauer ist, zu prüfen. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt bei erneuter Prüfung die Entgeltgrenze, so tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Dies gilt auch immer dann, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung überschritten wird. Zeiten der Vergangenheit bleiben bei Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten in der Regel versicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 SGB IV).
Kurzfristige Beschäftigung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (z. B. saisonale Arbeit) oder im Voraus vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, also für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, und ihr Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2026 monatlich 603 €) übersteigt.[7]
Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung
- von Arbeitslosengeld-Empfängern bzw. Arbeitsuchenden mit oder ohne Leistungsbezug
- neben der Elternzeit
- neben unbezahltem Urlaub
- zwischen Schule und Ausbildung
- zwischen Berufsschulgrundjahr und Ausbildung
- zwischen Ausbildung und Studium
- zwischen Bachelor- und Master-Studium
- zwischen Studium und Arbeit
- wenn bereits mehr als 70 Tage im aktuellen Jahr als – kurzfristig – Beschäftigter gearbeitet wurde.
Nicht berufsmäßig und damit sozialabgabenfrei kann in der Regel eine kurzfristige Beschäftigung sein
- bei Arbeitnehmern, die eine kurzfristige Beschäftigung zusätzlich ausüben, wenn deren versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (auch in Teilzeit) bezahlt fortbesteht
- von Personen, die noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
- von Schülern, Studenten und Auszubildenden
- zusätzlich neben anderen Minijobs
- von Hausfrauen/Hausmännern
- in der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme eines Studiums
- neben einer selbstständigen Tätigkeit.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch hat der Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Das Arbeitsentgelt ist in der Steuerklasse des Arbeitnehmers zu versteuern. Unter bestimmten Umständen (Anstellung nicht länger als 18 Tage, Nichtüberschreitung der Lohnobergrenze von 150 Euro je Arbeitstag und 19 Euro je Stunde) ist auch eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich.[8]
Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss sozialabgabenpflichtig. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 70-Tage-Befristung aufgehoben oder darüber hinaus verlängert, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein. Eine Verrechnung mit einer unter Umständen gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber findet nicht statt.
Für eine kurzfristige Beschäftigung ist anders als bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kein Einkommenslimit gegeben, solange die 3-Monate- bzw. 70-Arbeitstage-Regelung in einem Kalenderjahr bzw. jahresübergreifend nicht überschritten werden. Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 wurde die Grenze wegen der Corona-Pandemie auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage erhöht (§ 115 SGB IV); vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 war die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage begrenzt (§ 132 SGB IV).
Gesetzliche Sozialversicherung
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Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung[9] und der Arbeitslosenversicherung,[10] das heißt, sie sind aufgrund ihrer Beschäftigung weder kranken- noch arbeitslosenversichert. Außerdem sind sie nicht pflegeversicherungspflichtig.[11]
Das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis ist nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage rentenversicherungspflichtig,[12] jedoch hat der Beschäftigte die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer, in der das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und für alle anderen zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse.
Geringfügige Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigungen sind nicht rentenversicherungspflichtig.
Altersvollrentner können mit Einführung des Flexirentengesetzes zum 1. Juli 2017[13] auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und ab dem 1. Juli des Folgejahres weitere die Rente erhöhende Rentenansprüche erwerben.
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie pauschale Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Trotzdem ist der Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigter nicht krankenversichert, so dass er sich selbst um einen Krankenversicherungsschutz kümmern muss.[3] Die Einkommensgrenze, bis zu der eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, liegt bei 565 Euro, für geringfügig Beschäftigte jedoch bei monatlich 603 € (2026). Der Minijobber kann deshalb – sofern er nicht über weiteres relevantes Einkommen verfügt – familienversichert sein.[14]
Die Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) der Sozialversicherung melden. Zuständig ist die Minijob-Zentrale, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist. Daneben müssen auch die Entgelte von geringfügig Beschäftigten bei der Unfallversicherung gemeldet werden.
Abgaben an die Minijob-Zentrale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]| Abgabe | Bedingung | Langfristig | Kurzfristig | |
|---|---|---|---|---|
| Gewerblich | Privat | |||
| Arbeitnehmer-Beitrag RV | nicht befreiter AN | (3,7 %) | (13,7 %) | 0 % |
| Krankenversicherung | GKV-beitragspflichtig | 13 % | 5 % | 0 % |
| Rentenversicherung | GRV-beitragspflichtig | 15 % | 5 % | 0 % |
| Pauschalsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer | GRV-beitragspflichtig | 2 %[16] | 25 % 1,375 % 2,25 % max. | |
| GRV-beitragsfrei | 20 % 1,1 % 1,8 % max. | |||
| Umlage U1 | 1 % | |||
| Umlage U2 | 0,3 % | |||
| Gesetzliche Unfallversicherung |
[17] | 1,6 % | 1,6 %[17] | |
| Umlage U3 | 0,15 % | 0 % | 0 % / 0,15 %[18] | |
| Summe AG[17] | GKV-pflichtig, GRV-pflichtig | 33,05 % | 14,9 % | 29,275 %[18][19] 29,425 %[19] |
| GKV-frei, GRV-frei | 24,15 %[19] | 24,0 %[19] | ||
| GKV-frei, GRV-pflichtig | 20,05 % | 9,9 % | ||
| GKV-pflichtig, GRV-frei | 37,15 %[19] | 29,0 %[19] | ||
Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten hat neben den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu tragen. Der Arbeitnehmer ist beitragsfrei, außer in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die vom Arbeitgeber im gewerblichen Bereich bzw. vom Privathaushalt, der eine Haushaltshilfe geringfügig entlohnt beschäftigt, zu tragenden Beitragssätze und Umlagen (Stand November 2015) sind:
- 13 % bzw. 5 % bei der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 249b Satz 1 bzw. 2 SGB V) (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und
- 15 % bzw. 5 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 bzw. 3a SGB VI) (der Beschäftigte trägt, wenn er nicht die Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung wählt, den übrigen Anteil zum vollen Beitragssatz, derzeit 3,6 % bzw. 13,6 %)
- 1 % Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (§ 1 Abs. 1)
- 0,3 % Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (§ 1 Abs. 2) (bis 31. Dezember 2014 0,14 %)
- 0,15 % bzw. 0 % Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 358 bis § 362 SGB III)
- individueller Beitrag bzw. 1,6 % Einheitsbeitrag zur zuständigen Unfallversicherung
- Pauschale für Steuer, Sozialversicherung und Kirchensteuer von 2 % hinzu (siehe Gliederungspunkt Steuerrecht), falls Rentenversicherungsfreiheit vorliegt, so kann die Steuer pauschal mit 20 % abgegolten werden, hinzukommen dann noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Für den „Privathaushalt“ als Arbeitgeber gilt das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen. (Nur) beim Haushaltsscheck bleiben für die Frage, ob das Haushaltsscheckverfahren angewendet werden kann, Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt werden[20]; das betrifft beispielsweise freie Kost und Logis. Werden Sachbezüge neben den Barbezügen gewährt, unterliegen die Sachbezüge dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Regelungen, ggf. nach Steuerklasse VI.
Rentenrechtliche Besonderheiten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beiträge
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich nach § 6 Abs. 1b Satz 2 SGB VI durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Der Verzicht kann nicht für die Vergangenheit und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der Arbeitgeber hat den Antrag der Minijobzentrale zu melden. Widerspricht diese dem Antrag nicht innerhalb eines Monats nach der Meldung, ist der Befreiungsantrag genehmigt. Ein gesonderter Befreiungsbescheid wird nicht erteilt.
Wer am 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 € und 450 € verdient hat und deshalb nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht versicherungspflichtig war, kann sich in dieser Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2014 nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, es sei denn, das regelmäßige Entgelt sinkt unter 400,01 €. (§ 231 Abs. 9 SGB VI)
Personen, die am 31. Dezember 2012 bereits geringfügig beschäftigt waren und nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht rentenversicherungsfrei waren, bleiben weiterhin versicherungsfrei, solange die Entgeltgrenze von 400 € nicht überschritten wird, längstens bis zum Ende dieser Beschäftigung. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. (§ 230 Abs. 8 SGB VI)
Bei dem Anteil der rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit einem Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2013 waren am 30. Juni 2013 22,6 Prozent der Minijobber im gewerblichen Bereich und 21 Prozent der Minijobber in Privathaushalten rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Mehr als drei Viertel der Beschäftigten hatte sich somit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.[21]
Verzichtet ein Minijobber auf die Rentenversicherungspflicht, werden nur die pauschalen Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 15 % des Entgelts an die Rentenkasse abgeführt, nicht aber 3,7 % Arbeitnehmerbeiträge. Aufgrund des versicherungsfreien Entgelts erwirbt der Minijobber nur anteilig Wartezeitmonate[22], die grundsätzlich bei allen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) angerechnet werden.[23] Diese sind Voraussetzung, um einen Anspruch auf die verschiedenen Rentenansprüche zu erwerben. Auch das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt.[24]
Seit dem 1. Januar 2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für den Rentenbeitrag 175 € (vorher 155 €). Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,7 % (vorher 18,9 %) und seit 1. Januar 2018 nur noch 18,6 %. Somit beträgt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung ab 2013 33,08 € (18,9 % von 175 €), ab 2015 32,73 € (18,7 % von 175 €) und ab 2018 32,55 € (18,6 % von 175 €). Dies ist zu berücksichtigen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 € unterschreitet. Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen dem Beschäftigten die Beitragsdifferenz vom Arbeitsentgelt abzieht. Dabei hat der Arbeitnehmer die Beitragsdifferenz zwischen dem Pauschalbeitragssatz von 15 % und dem tatsächlichen Beitragssatz der Rentenversicherung aus seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu entrichten und ggf. zusätzlich den tatsächlichen Beitragssatz der Rentenversicherung aus der Differenz zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro bis zum Betrag von 175 Euro.
Empfänger von Witwen- oder Witwerrente
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ist die geringfügige Beschäftigung neben einer Rente wegen Todes die einzige Einnahme-Quelle, so bleibt das Einkommen unter den Freibeträgen der Witwen-/Witwerrente und damit anrechnungsfrei.
Geschichtliche Entwicklung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]| Zeitraum | monatliche Entgeltgrenze | Beitragssatz | Besonderheiten | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| voll | ermäßigt | |||||
| GKV | GRV | GKV | GRV | |||
| ab 1. Juli 1977 | 1/5 der Bezugsgröße | beitragsfrei | maximale Arbeitszeit 15 h/Woche | |||
| ab 1. Januar 1981 | 1/6 der Bezugsgröße | |||||
| ab 1. Januar 1982 | 390 DM | |||||
| ab 1996 | 1/7 der Bezugsgröße | |||||
| ab 1. April 1999 | 630 DM, 325 € | 10 % | 12 % | - | ||
| ab 1. April 2003 | 400 € | 11 % | 12 % | 5 % | ||
| ab 1. Juli 2006 | 13 % | 15 % | ||||
| ab 1. Januar 2013 | 450 € | |||||
| ab 1. Oktober 2022 | 520 € | |||||
| ab 1. Januar 2024 | 538 € | |||||
| ab 1. Januar 2025 | 556 €[25] | |||||
| ab 1. Januar 2026 | 603 € [26] | berechnet aus
Verdienstgrenzenformel[26] | ||||
| ab 1. Januar 2027 | 633 € [26] | berechnet aus
Verdienstgrenzenformel[26] | ||||
Vorläufer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bereits nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 konnten vorübergehende Dienstleistungen in der Kranken- und Invalidenversicherung versicherungsfrei bleiben[27]. Später gab es Grenzen für die Versicherungsfreiheit von Aushilfstätigkeiten von bis zu drei bzw. zwei Monaten und von laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr ausgeführte Dienstleistungen mit einem durchschnittlichen Entgelt von bis zu 15 Reichsmark wöchentlich oder bei höherem Entgelt bis zu einem Fünftel des Gesamteinkommens[28] oder, nach der Rentenreform von 1957, von Nebenbeschäftigungen mit einem Monatsentgelt von bis zu einem Achtel der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.[29]
1977
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung wurde mit der Schaffung des SGB IV zum 1. Juli 1977 eingeführt. Kurzfristige Beschäftigungen von bis zu drei Monaten Dauer wurden als geringfügig definiert, die Geringfügigkeitsgrenze beim Monatsentgelt wurde auf ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße festgelegt.[30] Zum 1. Januar 1979 wurde die Höchstdauer bei kurzfristigen Beschäftigungen auf zwei Monate reduziert, zum 1. Januar 1981 die Entgeltgrenze auf ein Sechstel der Bezugsgröße bzw. ein Sechstel des Gesamteinkommens gesenkt und zusätzlich eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf weniger als 15 Stunden eingeführt.[31]
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, wenn das Entgelt unterhalb der „Geringfügigkeitsgrenze“ lag. Daher ergab sich für den Beschäftigten kein Anspruch gegenüber der Sozialversicherung. Unterhalb der etwas höheren „Geringverdienergrenze“ zahlte nur der Arbeitgeber Sozialbeiträge. Mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse waren zusammenzurechnen, so dass dann diese Grenzen überschritten wurden und keine geringfügige Beschäftigung mehr vorlag.
1981
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1981 wollte die sozialliberale Bundesregierung die Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten generell abschaffen, um so Einnahmeausfällen bei der Sozialversicherung entgegenzuwirken und den Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer im Teilzeitbereich, insbesondere von Frauen, zu verbessern.[32] Nachdem insbesondere Zeitungsverleger und Wohlfahrtsverbände protestiert hatten, wurde, einem Beschluss des Vermittlungsausschusses[33] folgend, die Versicherungsfreiheit beibehalten, aber ab dem 1. Januar 1982 die Geringfügigkeitsgrenze des monatlichen Entgelts auf 390 DM festgelegt.[34] Damit entfiel die automatische Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung.
Später wurde die monatliche Geringfügigkeits-Entgeltgrenze an der Bezugsgröße ausgerichtet und diesmal auf ein Siebtel der Bezugsgröße festgelegt (1996 = 590 DM-West, 500 DM-Ost).
1999
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ab dem 1. April 1999 orientierte sich die Geringfügigkeitsgrenze erneut nicht mehr an der jährlich anzupassenden Bezugsgröße, sondern wurde statisch und einheitlich für West- und Ostdeutschland auf 630 DM bzw. 325 € festgelegt.[35]
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen waren weiterhin sozialversicherungsfrei. Jedoch wurde neu eingeführt, dass der Arbeitgeber pauschal Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 10 % für die Krankenversicherung und 12 % für die Rentenversicherung zu tragen und abzuführen hatte.[36] Eingeführt wurde auch die Option der Beschäftigten, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.[37]
Die Sozialversicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Nebenjob ausgeübt wurden, fiel weg.
1. April 2003
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen wurde mit Hartz II mit Wirkung zum 1. April 2003 erneut geändert.[38] Die Geringfügigkeitsgrenze wurde auf 400 € angehoben und die Begrenzung auf weniger als 15 Wochenstunden entfiel. Die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wurde wieder möglich.
Neu eingeführt wurde die Gleitzone für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800 €, auch Midijob genannt. In der Gleitzone steigt der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung mit der Höhe des Entgelts allmählich an, bis er bei 800 € die volle Höhe erreicht. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Gesamtbeitrag.
Der vom Arbeitgeber zu tragende Krankenversicherungsbeitrag wurde von 10 % auf 11 % erhöht.
Neu eingeführt wurde die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8 a SGB IV. Die Beitragssätze der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung wurden bei Privathaushalten auf je 5 % reduziert. Die Insolvenzgeldumlage wurde nicht erhoben.
1. Juli 2006
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Krankenversicherungsbeitrag wurde auf 13 %[39] erhöht, der Beitrag für die Rentenversicherungspauschale von 12 auf 15 %.[40]
1. Januar 2013
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung[41] wurde zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 400 € auf 450 € angehoben.[42] Gleichzeitig wurden diese Minijobs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung,[43] jedoch wurde die Wahlmöglichkeit geschaffen, sich davon befreien zu lassen.[44] Im Übrigen blieb die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse unverändert. Die Entgeltgrenze der Gleitzone (Midijob) wurde ebenfalls von 800 € auf 850 € angehoben.[45]
Wer bereits am 31. Dezember 2012 geringfügig beschäftigt war, bleibt nach § 230 Abs. 8 SGB VI in diesem Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungsfrei, solange das Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. Wie zuvor können diese Beschäftigten auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten.
Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 mit einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in der Höhe zwischen 400,01 € und 450 € sozialversicherungspflichtig waren, blieben, wenn und solange das Arbeitsentgelt weiterhin in dieser Spanne lag, aus Gründen des Bestandsschutzes auch nach der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze in dieser Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.[46] Sie hatten die Möglichkeit, sich schon früher in allen Zweigen der Sozialversicherung von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Werden die Voraussetzungen für eine Familienversicherung in der Krankenversicherung erfüllt, entfiel die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung jedoch sofort. Die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung stieg zum 1. Januar 2013 ebenfalls auf 450 €.
2015
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Höchstdauer der geringfügigen Beschäftigung wird von zwei Monaten bzw. 50 Tagen auf drei Monate bzw. 70 Tage verlängert.
1. Juli 2019
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zum 1. Juli 2019 wurde die Entgeltgrenze der Gleitzone (Midijob) von 850 € auf 1.300 € angehoben. Zugleich wurde festgelegt, dass in diesem Übergangsbereich die Berechnung der Entgeltpunkte für Renten auf Basis des tatsächlichen Entgelts geschieht. Zuvor hatte eine Beschäftigung in der Gleitzone relativ zu geringeren Rentenansprüchen geführt, da die Entgeltpunkte für die Berechnung der Rente lediglich aus dem beitragspflichtigen Entgelt berechnet worden waren.[47]
1. Oktober 2022
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zum 1. Oktober 2022 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 450 € auf 520 € angehoben. Gleichzeitig wurde die Entgeltgrenze der Gleitzone (Midijob) von 1.300 € auf 1.600 € angehoben.
1. Januar 2023
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Entgeltgrenze für Midijobs stieg auf 2.000 €. Die Entgeltgrenze für Minijobs blieb bei 520 €.
1. Januar 2024
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Entgeltgrenze für Minijobs stieg auf 538 Euro.
1. Januar 2025
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 556 Euro.[48]
1. Januar 2026
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Da die Entgeltgrenze für Minijobs sich aus dem Mindestlohn berechnet, kann man aus dessen geplantem Wert die künftige Minijobgrenze berechnen. (Die Formel für die monatliche Minijobgrenze lautet Mindestlohn*130/3, auf den nächsthöheren ganzzahligen Betrag aufgerundet.)[26]
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2026 603 €.[26]
1. Januar 2027 (voraussichtlich)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Analog zu 2026, wird die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1. Januar 2027 voraussichtlich 633 € betragen.[26]
Arbeitsrechtliche Aspekte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für Minijobber gelten die gleichen Regelungen wie für „normale“ Arbeitsverhältnisse; sie gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte und haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für das Leistungsentgelt.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung. Jedoch besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und auf Krankengeld.
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