Bandverteidiger
Ein Bandverteidiger (lat. defensor vinculi) ist ein Anwalt bei Eheprozessen und Weihenichtigkeitssachen nach katholischem Kirchenrecht, der als âVerteidigerâ oder âHĂŒterâ des beklagten Ehe- bzw. Weihebandes auftritt (can. 1432 CIC, can. 1096 CCEO). In Streit- und Strafsachen wird der Vertreter des öffentlichen Wohls demgegenĂŒber als Kirchenanwalt (lat. promotor iustitiae) bezeichnet.
Ehebandverteidiger
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Ehebandverteidiger (lat. defensor vinculi matrimonialis) ist eine den beiden Gatten gleichgestellte Partei im Eheprozess und streitet von Amts wegen fĂŒr das Eheband.[1] Seine Aufgabe besteht vor allem darin, in Ehenichtigkeits- und Eheauflösungsverfahren GrĂŒnde zu finden, die fĂŒr den Bestand beziehungsweise die Erhaltung des Ehebandes sprechen (c. 1432 CIC). Er kann zusĂ€tzliche Beweiserhebungen beantragen und an der Vernehmung von Zeugen teilnehmen. Zum Abschluss des Verfahrens fasst er seine Bewertung der Sache in einer schriftlichen Stellungnahme zusammen, die den beteiligten Ehegatten vorgelegt wird und der sie widersprechen können. Das Gericht entscheidet unabhĂ€ngig vom Ehebandverteidiger und muss seinen EinschĂ€tzungen nicht folgen.
Qualifikation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ăhnlich wie ein Richter kann zum Ehebandverteidiger nur bestellt werden, wer ein Studium des kanonischen Rechts mit dem Lizentiat oder Doktorgrad abgeschlossen hat. Nicht erforderlich ist dagegen ein geistliches Amt oder die Priesterweihe. Vielmehr wird das Amt des Ehebandverteidigers an den Kirchengerichten der meisten deutschen Diözesen von Laien ausgeĂŒbt. Ein abgeschlossenes Theologiestudium ist allerdings in der Regel Voraussetzung fĂŒr das (postgraduale) Lizentiatsstudium im kanonischen Recht. In manchen FĂ€llen wird alternativ auch ein abgeschlossenes weltliches Jurastudium als hinreichend anerkannt. 2018 wurde erstmals eine Frau als Ehebandverteidigerin an die Römische Rota berufen.[2]
Ermittlungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die TĂ€tigkeit des Ehebandverteidigers schlieĂt zumeist Ermittlungen ein, die unmittelbar das persönliche Privatleben der Ehegatten betreffen. Wird beispielsweise ein Nichtvollzugsverfahren (c. 1697 CIC) durchgefĂŒhrt, bei dem die Ehegatten behaupten, sie hĂ€tten die Ehe niemals geschlechtlich vollzogen, ist es Aufgabe des Bandverteidigers, Anhaltspunkte dafĂŒr zu finden, dass eben doch ein geschlechtlicher Kontakt stattgefunden hat, um die von den Betroffenen vorgelegten Beweise zu entkrĂ€ften oder ihr Vorbringen unglaubwĂŒrdig erscheinen zu lassen. In Verfahren, in denen WillensmĂ€ngel bei der EheschlieĂung behauptet werden, sind oftmals psychologische Aspekte zu untersuchen.
Diese Ermittlungen werden von den Betroffenen bisweilen als belastend empfunden, insbesondere wenn einer der Ehegatten selbst kirchenfern oder nicht katholisch ist und/oder die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens nicht anerkennt.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Hubert Patrick: De praesumptionibus iurisprudentiae. Zur Entwicklung stÀndiger richterlicher Vermutungen in der neueren Rota-Rechtsprechung und deren Anwendung an untergeordneten Gerichten (= Tesi Gregoriana. Serie Diritto Canonico. Bd. 82). Editrice Pontificia Università Gregoriana, Rom 2009, ISBN 978-88-7839-144-4, S. 157 ff. (Zugleich: Rom, Pontificia Università Gregoriana, Dissertation, 2006).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Der Defensor Vinculi. Abgerufen am 17. Mai 2025.
- â katholisch.de: Papst beruft erstmals Frau an hohes Kirchengericht (8. November 2018)